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Abmahnpraxis in Deutschland: Abkassieren leicht gemacht

The Wasp / 52 Antworten / Flachansicht Nickles

http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=7737252
Dem Gericht reicht eine eidesstattliche Versicherung der Kläger, um die Beklagten zu Tausenden zu verurteilen. Der Beklagte wird nicht gehört und kann im Zweifel seine Unschuld nicht beweisen.
Prinzip der Gerichte: Wir prüfen nicht, weil wir nicht müssen. Unschuldsvermutung? Äh, was ist das?

Ende
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Max Payne Crazy Eye „es gibt aber auch genügend fälle bei denen der beklagte recht behalten hat,...“
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Und ich behaupte, es ist doch beinahe unmöglich.

Lies Dir mal das folgende Urteil durch - die Beklagte war nachweislich zur Tatzeit im Urlaub, dennoch haftet sie als Störerin.

http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/1057-BGH-Az-I-ZR-12108-Sommer-unseres-Lebens.html

Leitsätze der Telemedicus-Redaktion:
:
1. Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Gelingt dieser Beweis, haftet er nicht als Täter.

2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.

3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Ver­fahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit ein­zuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.

The trouble with computers is that they do what you told them – not necessarily what you wanted them to do.
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