http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=7737252
Dem Gericht reicht eine eidesstattliche Versicherung der Kläger, um die Beklagten zu Tausenden zu verurteilen. Der Beklagte wird nicht gehört und kann im Zweifel seine Unschuld nicht beweisen.
Prinzip der Gerichte: Wir prüfen nicht, weil wir nicht müssen. Unschuldsvermutung? Äh, was ist das?
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Wenn das Bundesjustizministerium trotz Meldung dieser Rechtsmängel die Arbeit an notwendigen Korrekturen verweigert, gehören Ministerin und alle beteiligten Beamten fristlos entlassen.
Genauso gehören alle Richter und beteiligten Rechtspfleger fristlos entlassen, die mängelbehaftete Gesetze anwenden, ohne das Bundesjustizministerium auf diese Mängel hinzuweisen.
Artikel 20 Grundgesetz:
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Grundgesetz: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die Betroffenen werden von den abmahnenden Anwälten und Gerichtsvertretern genötigt, auf eine derartige juristische Nötigung bzw. Versuch des Raubes mit außergerichtlichen Mittel zu reagieren bzw. sich angemessen zu verteidigen.
Dabei wäre es ganz einfach den tatsächlichen Täter zu ermitteln. Einfach die Mac Adresse nutzen.
Nur dann verdienen die Abmahnanwälte keinen Cent mehr. Ob dies so gewollt ist?
Kleiner Nachtrag:http://de.wikipedia.org/wiki/MAC-Adresse
Noch ein Nachtrag:
http://www.google.de/search?q=mac-adresse+%C3%A4ndern&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a
Gruß Alois
Danke fuer die links. Wusste garnicht das man die Maadresse aendern kann. Dann ist es also praktisch sehr unwahrscheinlich den waren Taeter zu ermitteln.
Da die MAC-Adressen wohl selten einer Person zugeordnet werden können, wohl kaum.
Würde ich illegales im Internet machen wollen, dann sicher nicht mit solch einer registrierten MAC-Adresse. Aber der Ansatz wäre nicht schlecht. Bleibt weiter das Problem mit gebrauchter Hardware, wer würde sich denn in so einem Fall als neuer Besitzer einer MAC-Adresse registrieren lassen? Wohl kaum einer.
Gruß Alois
Die IP-Adressen können rein technisch ebenso wenig einer Person zugeordnet werden - trotzdem wird das von dem Abmahnern und den Gerichten gemacht.
Eine Kombination aus IP-Adresse und MAC-Adresse als zwingender Nachweis einer Urheberrechtsverletzung wäre schon nicht schlecht. Die Praxis, irgendwelche IP-Adressen zu nehmen und eine Beteiligung am FileSharing zu unterstellen, würde dann nicht mehr greifen. Denn die Abmahner müssten noch die passende MAC-Adresse (des Routers...) dazu angeben.
Aber so lange die Gesetze das nicht vorsehen, wird weiter in mittelalterlicher Inquisitionsmanier "Recht" gesprochen.
Gruß, mawe2
Und bei der verurteilung die hier viele Leute ansprechen, die ohne hören der gegenpartei gemacht wird geht es nur um die ermittlung des Täters - also in Prinzip wie du hast einen Wagen mit Kennzeichen etc. wegfahren gesehen der vermutlich deinen Wagen beim ausparken beschädigt hat.
Wenn du den Mahnbescheid widersprichst sind die Chanchen nicht verurteilt zu werden eigentlich ziemlich gut, also bist du noch lange nicht zu unrecht verurteilt wurden.
Das verstehe ich jetzt nicht ganz: Wenn ich als Täter ermittelt wurde, wie kann es dann sein, dass mein Widerspruch gegen den Manhnbescheid noch erfolgreich sein soll?
Dann könnte man ja sämtliche Mahnbescheide (also die wirklich begründeten) gleich unterlassen, wenn trotz "bewiesener" Täterschaft der Mahnbescheid abgewiesen wird.
Wahrscheinlich hab ich zu wenig juristische Kenntnisse, um hier noch durchzublicken...
Also zum Ablauf dieser Mahnverfahren gegen Filesharer.
Die Anwälte erstatten Anzeige wegen Urheberechtsverletzung, die Statsanwalt ermittelt(eigl. nur bis zur Personenen festellung, evtl. bei schlimmen oder vorher bekannten tätern längern aber in der regel wird es fallengelassen) dann kann der Kläger Akteneinsicht nehmen und ein zivilverfahren beginnen.(de Facto wurde man also bis hier hin nicht verurteilt)
beim Zivilverfahren kann man eine Kostenbewährte Abmahnung verschicken, der mann wiedersprechen kann und falls man dies Tut müssen die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Ansprüche klären. Oft reicht hier noch eine Unterlassungserklärung als Zeichen des guten Willen(am besten von einen Anwalt), damit die Medienanwälte den Fall ruhen lassen und nicht den Prozessweg gehen. Ich habe einen Anwalt in bekanntenkreis der einige von diesen Fällen betreut hat, dessen Klienten zumindest bisher noch nichts an die Medienindustrie zahlen mußten.
Mit oder ohne Vertragsstrafe? Wenn ich unschuldig bin, unterschreibe ich doch keine Unterlassungserklärung, wo ich bei Zuwiderhandlung sofort auf eine Strafzahlung in Höhe von mehreren tausend Euro in Anspruch genommen werden kann. Es könnte ja versehentlich mal jemand an meinem Anschluß was herunterladen, ggfs. sogar ein Einbrecher, für dessen Handeln ich nicht verantwortlich bin.
Ich stell mir das grade vor wie ein Einbrecher in ein haus einbricht, und erstmal den neusten Britney Spears song runterlädt.(indem Fall wärst du auch nichtmal störer)
Keine Ahnung was für eine Strafe zugestanden wird bei zuwiederhandlung(googel mal nach Mod UE), allerdings sollte sie sehr speziell Abgefasst sein untern Motto ich werde nicht Britney Spears "XXX" in Internet verbreiten oder runterladen.
Das wird dann nicht thematisiert werden. Mit der Unterlassungserklärung können die sofort vollstrecken und werden das auch tun.
Oder Dir wird der Schleppi - oder noch besser - nur der UMTS-Stick vom Schleppi - geklaut. Die Umstände dieses Diebstahls wird die auch nicht interessieren, wenn die solch einen Zettel in der Hand haben. Wenn Du den Diebstahl nicht sofort bemerkst, d. h. die UMTS-Karte nicht sperren kannst, dann wird Dir das zugerechnet.
ja in dem fall bist du deutlich tiefer in der Bredouille, und es wird schwer wieder rauszukommen(Diebstahl ist da imho noch ein leichterer Ausweg) aber sofort vollstrecken können sie da auch nicht.
Das macht schon lange niemand mehr so.
Vereinfachtes Auskunftsverfahren nach § 101 (9) UrhG.
ein Urteil ist dadurch trotzdem nicht gefallen, und der Stand von abgemahnten ist der selbe der Staat wird nichts Strafrechtliches gegen ihn unternehmen und die Unternehmen können es zivilrechtlich versuchen.
Genau das ist ja der Knackpunkt. Für den Abgemahnten/Beschuldigten ist es beinahe unmöglich, die Ansprüche der Kläger zurückzuweisen. Er hat i.d.R. gar nicht die Möglichkeit, Beweise für seine Unschuld (z.B. durch Nachweis eines Zahlendrehers bei der IP, Nachweis eines falschen Zeitstempels, ...) vorzubringen.
Das LG Köln (Strafkammer) hatte diesbezüglich schon mal große Zweifel an der Zuverlässigkeit des gelieferten Datenmaterials (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/109_1_08beschluss20080925.html). Leider ist die Zivilkammer desselben Gerichts noch nicht zur selben An- bzw. Einsicht gelangt...
es gibt aber auch genügend fälle bei denen der beklagte recht behalten hat, was für mich gegen das beinahe unmöglich spricht.
Und ich behaupte, es ist doch beinahe unmöglich.
Lies Dir mal das folgende Urteil durch - die Beklagte war nachweislich zur Tatzeit im Urlaub, dennoch haftet sie als Störerin.
http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/1057-BGH-Az-I-ZR-12108-Sommer-unseres-Lebens.html
Leitsätze der Telemedicus-Redaktion:
:
1. Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Gelingt dieser Beweis, haftet er nicht als Täter.
2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.
3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.
Was mich immer ein bisschen stört: Diese Beispiel "XYZ war im Urlaub" und kann es deswegen gar nicht gewesen sein, kommt bei deratigen Meldungen ein bisschen oft vor.
Ich will nicht sagen, dass es im konkreten Fall nicht tatsächlich so war.
Aber mir stellt sich doch eine ganz wichtige Frage: Wieso lässt jemand, der in den Urlaub fährt, WLAN überhaupt an? Falls der Router nicht sowieso komplett abgeschaltet wird, würde ich mindestens das WLAN deaktivieren. Das macht man schon, um Energie zu sparen.
Die zweite Frage: Warum kann man nicht das Ereignis-Protokoll des Routers auswerten, um festzustellen, dass sich ein völlig anderer Rechner als der der Beschuldigten eingeloggt hat?
Die zweite Frage: Warum kann man nicht das Ereignis-Protokoll des Routers auswerten, um festzustellen, dass sich ein völlig anderer Rechner als der der Beschuldigten eingeloggt hat?
Das wurde zumindest schon einmal als nicht zulässig da manipulierbar abgelehnt. So in etwa wird argumentiert, während die "Ermittler" offiziel als neutral gelten, was sie sicherlich nicht sind.
Das meine ich aber auch, dass die professionellen "Ermittler" wohl viel eher in der Lage sind, etwas zu manipulieren als die bedauernswerte Urlauberin, über deren WLAN zufällig ein böser Bube seine Downloads abgewickelt hat! Ein kompetenter Richter müsste das eigentlich merken.
wobei manch bedauernswerter urlauber auch problemlos zuhause saugen kann ;) Ka wie manipulationssicher die Software ist.
Da fehlt vielen Besitzern eines solchen Geräts einfach das Know-how. Das Ding wurde - im Idealfall vom Techniker des Providers - mal aufgebaut, und verrichtet nun einfach dauernd seinen Dienst. Den Router abzuschalten/vom Netz zu nehmen ist für Viele das letzte, woran sie vor einer Reise denken.
Meine Fritz!Box ist da übrigens auch nicht ganz einfach in der Handhabung: Ich schalte das WLAN im Konfigurationsmenü explizit ab, aber am nächsten Tag läuft es wieder, als wäre nichts gewesen.
Bei der 7270 mußt Du unter System/Nachtschaltung die Zeitschaltung abwählen.
Weil an dem Scheißding kein An-/ Aus-Schalter ist. Und das Telefon mit dran hängt. Who the fuck on earth zieht den Stecker vom Telefon ab, bevor er aus der Tür hetzt, um noch den Flieger zu kriegen?
Wer unbedingt illegales saugen will kann auch über ein VPN-Client oder einem Proxyserver ins Inet gehen.
Und da die Mac-Adresse veränderbar ist, wäre der illegale User also faktisch nicht ermittelbar, zumindest adressmäßig.
Eine ander Variante wäre noch das Usenet, sprich Usenext oder Firstload... usw usv.
Wenn ich das jetzt so richtig verstehe... kopfkratz...
Von daher wäre es wünschenswert der Gesetzesgeber, in diesem Falle die Polizei, würde die Illegalen Server lahmlegen wie erst kürtzlich Kini.to.
Schönen Abend noch
Nur dass es beim FileSharing eben zig-tausende solcher illegalen Server gibt, die alle in Privathand sind.
Das ist in der Tat ein Riesenproblem. Weil ich kann ja auch per VPN ein privates Netz aufbauen und so illegale Prgs oder Filme verteilen also auch ohne Filsharingnetz quasie per Intranet.
Ich bin echt ratlos....
Also schmiert die Abmahnindustrie die Politik, damit das Geschäft erhalten bleibt.(?)
Dazu Aeussere ich micht nicht. -:))
Gut, ich nehme das "schmiert" zurück, und ersetze es durch "kostenlose Lobbyistenarbeit bei der Ausarbeitung beteiligter Gesetze".
Besser? ;-))
Bingo 100 Punte von mir. So wird es villeicht sein.
Es kann bei der MAC-Adresse genau so zu fehlerhaften Übermittlungen kommen wie bei der IP-Adresse. Das Problem ist damit keineswegs aus der Welt geschafft.
Ich dachte da auch eher an beide Adressen also Mac und IP zusammen.
Somit wären wohl weniger Fehler in der "Ermittlung" des Täter´s zu erwarten?
Aber vielleicht kann dies ja hier bei Nickles jemand besser verdeutlichen als ich der nicht so viel Ahnung vom I-net hat?
Das Problem sind einerseits Fehler bei der Erfassung oder Übermittlung der Adressen.
Das Hauptproblem ist jedoch, dass die Gerichte die Angaben der Abmahnindustrie gar nicht prüfen. Das heißt, dass die Abmahner sich eigentlich gar nicht die Mühe machen müssen, irgendwelche Zugriffe auf FileSharing-Systeme zu protokollieren. Sie können sich einfach beliebige IP-Adressen ausdenken, vom Provider den Inhaber der Adresse zum betreffenden Zeitpunkt nennen lassen und die Abmahnung gerichtlich durchsetzen.
Wenn es gesetzlich nicht nötig ist, dass die Abmahnindustrie Beweise vorlegt sondern wenn pure Behauptungen ausreichen, ist es sinnlos über bessere Methoden zur Feststellung der wirklichen FileSharer nachzudenken.
Gruß, mawe2
Oh das ist mir garnicht so bewußt gewesen..
Dann ist das in meinen Augen pure Abzockerei mit dem vollen Wissen unserer "Justiz" bzw Gesetzgeber.
Also geht es hier wohl wie von mir vermutet um Lobbyarbeit der Abmahnmafia!
.
Ist auch datenschutzmäßig bedenklich, wenn feste Adressen in irgendwelchen Verzeichnissen landen. Der Vortel der dynamischen IP-Adresse ist ja gerade die Anonymität, die vor Hacker-Angriffen schützt.
Wer hat´s vermutet?
Wir beide. Ich habs nur nicht ausgesprochen
War doch nur Spa?, in Anlehnung an Ricola. :-))
Weiss ich doch. Aber es waren die Schweizer...-:))
Das ist ein Begriff aus dem Strafrecht und findet im Zivilrecht (um das es hier geht) keine Anwendung.
Der Beklagte wird nicht gehört und kann im Zweifel seine Unschuld nicht beweisen.
Naja. Er kann zumindest gegen diese Abmahnung klagen und ebenfalls eine eidestattliche Versicherung abgeben.
Ärgerlich ist das Ganze für die Betroffenen allemal.
Im Zivilrecht gibt es keine Unschuldsvermutung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Da_mihi_factum,_dabo_tibi_ius
du träumst oder ??
unschuldsvermutung schon mal im gericht gewesen
dann würd ich sagen schau dir mal verhandlungen an live
Ja war ich.
Die Unschuldsvermutung gilt übrigens nur für das Gericht (Richter, ggf. Schöffen) nicht aber für den Staatsanwalt. Sonst gäbe es sehr wenige Strafprozesse...
Du bist solange schuldig, bis du deine Unschuld bewiesen hast. So läuft es schon lange hier! Guten Morgen, willkommen im Rechtswesen Deutschland und deiner abgefu**ten Abmahnanwälte.
Wie gesagt, diese Urheberrechtsstreitigkeiten fallen in den zivilrechtlichen Beweis. Da gab es noch nie eine Unschuldsvermutung. Da geht es "nur" um die besseren Argumente, vulgo Beweise.
Das Mindeste, was der Bürger erwarten könnte, wäre doch, daß der Datenauszug, der vom Abmahner über Gericht über Reglierungsbehörde beim Provider abgezapft wird, von der Regulierungsbehörde automatisch 1:1 dem Betroffenen zur Kenntnis per E-Mail zugesendet wird.
Beim automatisiertem Abruf kann es keine Übermittlungsfehler geben. Ggfs. mit Zertifikaten verschlüsseln. Warum wird das nicht gemacht? Es wäre so einfach und würde so viel Ärger sparen!
Oder will man etwa keinen Ärger sparen? Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) für Justiz-Dienstleister mit allen Mitteln? Das wird's wohl sein. Umsatz, Umsatz, Steuereinnahmen!!!
Die Regulierungsbehörde hat damit exakt *nichts* zu tun.
Antipiracy-Unternehmen, Landgericht, Provider - das sind die Teilnehmer am "Spiel".
Falsch. Den Zugang zu den Provider-Daten gewährt ausschließlich die Regulierungsbehörde aufgrund Gerichtsbeschluß. Diese hat eine quasi Standleitung dorthin. Der Provider bekommt garnichts davon mit, was ihm "hinten rausgesaugt wird".
Das stimmt nicht. Warum sind wohl die Landgerichte am Geschäftssitz des Providers zuständig (z.B. LG Köln im Falle der Telekom)?
Woher sollte denn die RegTP die Verbindungsdaten der Provider haben?
Die Provider bekommen auch schon vorher etwas mit: Normalerweise löschen diese die Verbindungsdaten nach 7 Tagen. Da aber i.d.R. der Gerichtsbeschluss länger dauert, wird der Provider über die Einleitung des Verfahrens informiert, um für die betroffenen IP-Nummern einen sog. "Quick Freeze" durchzuführen. Diese Verbindungsdaten werden somit nicht nach 7 Tagen gelöscht.
So schreibt z.B. die Logistep AG:
Stellt Logistep einen Verstoß gegen das Urheberrecht in Filesharing-Netzwerken fest, erhält der Internetanbieter automatisiert eine E-Mail. In dieser E-Mail sind Informationen enthalten, die den Anschlussinhaber für den Provider eindeutig erkennbar machen. Der Provider ist jetzt verpflichtet, die Telekommunikations-Verkehrsdaten des Internetnutzers zu speichern. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg. (http://www.rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=KORE209122010&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint)
Anschließend ist es notwendig, dass unverzüglich die Herausgabe der Daten durch den Internetanbieter gerichtlich genehmigt wird.
Das Gericht entscheidet darüber aufgrund einer Strafanzeige oder eines Gerichtsbeschlusses auf Antrag des geschädigten Rechteinhabers. Mithilfe der gesammelten Daten wird der Anschlussinhaber für den Verstoß gegen das Urheberrecht belangt, der in seinem Verantwortungsbereich verübt wurde.
So macht LS Quick Freeze die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche möglich. Das heißt, der geschädigte Rechteinhaber kann mit Hilfe des neuen Verfahrens seine auf dem Urheberrecht gründenden Ansprüche durchsetzen.