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Abmahnpraxis in Deutschland: Abkassieren leicht gemacht

The Wasp / 52 Antworten / Flachansicht Nickles

http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=7737252
Dem Gericht reicht eine eidesstattliche Versicherung der Kläger, um die Beklagten zu Tausenden zu verurteilen. Der Beklagte wird nicht gehört und kann im Zweifel seine Unschuld nicht beweisen.
Prinzip der Gerichte: Wir prüfen nicht, weil wir nicht müssen. Unschuldsvermutung? Äh, was ist das?

Ende
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Max Payne Crazy Eye „ein Urteil ist dadurch trotzdem nicht gefallen, und der Stand von abgemahnten...“
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können es zivilrechtlich versuchen

Genau das ist ja der Knackpunkt. Für den Abgemahnten/Beschuldigten ist es beinahe unmöglich, die Ansprüche der Kläger zurückzuweisen. Er hat i.d.R. gar nicht die Möglichkeit, Beweise für seine Unschuld (z.B. durch Nachweis eines Zahlendrehers bei der IP, Nachweis eines falschen Zeitstempels, ...) vorzubringen.

Das LG Köln (Strafkammer) hatte diesbezüglich schon mal große Zweifel an der Zuverlässigkeit des gelieferten Datenmaterials (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/109_1_08beschluss20080925.html). Leider ist die Zivilkammer desselben Gerichts noch nicht zur selben An- bzw. Einsicht gelangt...
The trouble with computers is that they do what you told them – not necessarily what you wanted them to do.
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