http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=7737252
Dem Gericht reicht eine eidesstattliche Versicherung der Kläger, um die Beklagten zu Tausenden zu verurteilen. Der Beklagte wird nicht gehört und kann im Zweifel seine Unschuld nicht beweisen.
Prinzip der Gerichte: Wir prüfen nicht, weil wir nicht müssen. Unschuldsvermutung? Äh, was ist das?
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Das Problem sind einerseits Fehler bei der Erfassung oder Übermittlung der Adressen.
Das Hauptproblem ist jedoch, dass die Gerichte die Angaben der Abmahnindustrie gar nicht prüfen. Das heißt, dass die Abmahner sich eigentlich gar nicht die Mühe machen müssen, irgendwelche Zugriffe auf FileSharing-Systeme zu protokollieren. Sie können sich einfach beliebige IP-Adressen ausdenken, vom Provider den Inhaber der Adresse zum betreffenden Zeitpunkt nennen lassen und die Abmahnung gerichtlich durchsetzen.
Wenn es gesetzlich nicht nötig ist, dass die Abmahnindustrie Beweise vorlegt sondern wenn pure Behauptungen ausreichen, ist es sinnlos über bessere Methoden zur Feststellung der wirklichen FileSharer nachzudenken.
Gruß, mawe2