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Abmahnpraxis in Deutschland: Abkassieren leicht gemacht

The Wasp / 52 Antworten / Flachansicht Nickles

http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=7737252
Dem Gericht reicht eine eidesstattliche Versicherung der Kläger, um die Beklagten zu Tausenden zu verurteilen. Der Beklagte wird nicht gehört und kann im Zweifel seine Unschuld nicht beweisen.
Prinzip der Gerichte: Wir prüfen nicht, weil wir nicht müssen. Unschuldsvermutung? Äh, was ist das?

Ende
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mawe2 gelöscht_23570 „Da die MAC-Adressen wohl selten einer Person zugeordnet werden können, wohl...“
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Die IP-Adressen können rein technisch ebenso wenig einer Person zugeordnet werden - trotzdem wird das von dem Abmahnern und den Gerichten gemacht.

Eine Kombination aus IP-Adresse und MAC-Adresse als zwingender Nachweis einer Urheberrechtsverletzung wäre schon nicht schlecht. Die Praxis, irgendwelche IP-Adressen zu nehmen und eine Beteiligung am FileSharing zu unterstellen, würde dann nicht mehr greifen. Denn die Abmahner müssten noch die passende MAC-Adresse (des Routers...) dazu angeben.

Aber so lange die Gesetze das nicht vorsehen, wird weiter in mittelalterlicher Inquisitionsmanier "Recht" gesprochen.

Gruß, mawe2

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