http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=7737252
Dem Gericht reicht eine eidesstattliche Versicherung der Kläger, um die Beklagten zu Tausenden zu verurteilen. Der Beklagte wird nicht gehört und kann im Zweifel seine Unschuld nicht beweisen.
Prinzip der Gerichte: Wir prüfen nicht, weil wir nicht müssen. Unschuldsvermutung? Äh, was ist das?
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Die IP-Adressen können rein technisch ebenso wenig einer Person zugeordnet werden - trotzdem wird das von dem Abmahnern und den Gerichten gemacht.
Eine Kombination aus IP-Adresse und MAC-Adresse als zwingender Nachweis einer Urheberrechtsverletzung wäre schon nicht schlecht. Die Praxis, irgendwelche IP-Adressen zu nehmen und eine Beteiligung am FileSharing zu unterstellen, würde dann nicht mehr greifen. Denn die Abmahner müssten noch die passende MAC-Adresse (des Routers...) dazu angeben.
Aber so lange die Gesetze das nicht vorsehen, wird weiter in mittelalterlicher Inquisitionsmanier "Recht" gesprochen.
Gruß, mawe2