Allgemeines 21.922 Themen, 147.276 Beiträge

Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
bei Antwort benachrichtigen
Markus Klümper fröschl „Hallo , verbindlichen Dank für die klärende Stellungnahme....“
Optionen

Ich bin eben über diesen Thread gestolpert und verstehe die moralische Auffassung der Situation nicht. Wer hier vorgibt, bei 300 Verkäufen 100% positive Bewertungen zu haben, zeigt "nur" daß hier offenbar die Kunden mit Ware und Zuverlässigkeit zufrieden waren. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß Verbraucher durch die Deklaration als Privatangebot wissentlich getäuscht wurden. Ihnen wurden Rechte vorenthalten, auf denen jeder Online-Käufer besteht. Sollten die Einnahmen ordnungsgemß verbucht werden mag sich der Schaden in Grenzen halten, zumal es sich offenbar um Tonträger handelt, die ja erfahrungsgemäß wenig Ärger durch Reklamation und Umtausch machen. Dennoch ist eine Abmahnung des Verhaltens meiner moralischen Meinung nach völlig richtig - ganz im Gegensatz zu dem Abmahnunfug der ständig so kursiert. Etwas mehr Einsicht scheint mir also angebracht.

Im übrigen wird auch der Wortlaut der Verfügung merkwürdig interpretiert. Niemandem wird verboten, weiter im Internet zu handeln, nur eben unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Auch wird das private Handeln nicht verboten. Sicher darf der "Bekannte" sein altes Schlauchboot oder seine Ü-Eier-Figuren als privat anbieten, also alles was offensichtlich wirklich privates Eigentum ist. Nur seine Restbestände besser nicht, ich glaube das geht nach hinten los. Wenn er weiter privat mit den selben Gegenständen handelt, wegen denen er sich die Verfügung eingehandelt hat, ist ihm nicht zu helfen. Ich glaube bei Zuwiderhandlungen stehen Strafen im Raum, gegen die alles was bisher lief ein lauer Kindergeburtstag war. Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür ob auch Ware kurz nach Geschäftsaufgabe verscheuert wird, solange dies ordnungsgemäß verbucht wird und die Einnahmen versteuert werden. Zumal die Chancen, als Kleinunternehmer erwischt zu werden, nicht allzu groß sein dürften. In diesem Kontext sollte man sich aber gut überlegen, auf welchem Wege man die Restposten an den Mann bringt! Klare Empfehlung: Fachanwalt!

bei Antwort benachrichtigen