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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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Andreas42 fröschl „Hallo , meinem Lob kann ich nur hinzufügen, mit Deiner...“
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Hi!

Und da bin ich mir jetzt selbst über die Füße gestolpert: statt "Unterlassungserklärung" habe ich die "einstweilige Verfügung" gemeint.

Das die Unterlassungserklärung einer Abmahnung beiliegt und oft nicht so unterschrieben werden soll, wie sie reinkommt, weil sie den Abgemahnten über den Tisch zieht (zu weit gefasst ist), liest man ja häufig.

Zum Thema einstweilige Verfügung weiß ich halt nur, dass es sie gibt und kenne weder die genaue genaue Bedeutung, noch weiß ich wie man sie erwirkt.

Es bleibt aber dabei: das ist keine Sache, beid er man sich auf Ratschläge aus dem Netz verlassen sollte. Hier brauch mal einen echten Fachmann (Anwalt).

Bis dann
Andreas

Mir faellt gerade kein bloeder Spruch ein, der mich ueber alle anderen erhebt.
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