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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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gold96 fröschl „Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?“
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Antwort -  unter Beachtung von Zitat:

..."Hallo ,

im Beschluß der Einstweiligen Verfügung steht als
Antragsgegner mein Bekannter mit Namen und Adresse.

Ihm wurde bei Strafe untersagt

a) im Rahmen von Angeboten über Tonträger auf der
Internetplattform eBay Deutschland zu erklären,
bei seinen Angeboten handele es sich um die eines
privaten Verkäufers;

b) im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Rahmen
von Fernabsatzgeschäften Tonträger anzubieten,
ohne dabei eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende
Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zu veröffentlichen.


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

PS: Die Einstweilige Verfügung bekam mein Bekannter
       im Mai 2009, sein Gewerbe hat er im Juli 2012
       abgemeldet."...

lautet nein.

Der Einstweiligen Verfügung wurde durch die Gewerbeabmeldung die Grundlage nicht entzogen, sie ist zeitlich unbefristet wirksam, soweit gegen die Verfügung kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Verkauft er auf dem der Verfügung zu Grunde gelegten Verkaufsweg erneut die streitgegenständlichen Artikel, verstößt er gegen die Verfügung, egal ob er privat verkauft oder gewerblich.
Handelt er nun ohne Gewerbeanmeldung liegt evtl. auch ein Verstoß gegen die AO vor.

hth
cu
gold
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