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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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fröschl Andreas42 „Hi!Da die Rechtssituation in Deutschland ein...“
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Hallo ,

eine brilliante Einschätzung der Rechtslage zum Thema:
Internethandel in Deutschland.

Meinem Bekannten wurde damals geraten, Härte zu zeigen
und die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht zu
unterschreiben.

In einem kurzen Brief teilte er dem Abmahnanwalt mit,
dass er aufgrund seines Angebotes nicht in direkter
Konkurrenz zur Mandantin steht und diese daher nicht
das Recht des Abmahnens besitzt. Ferner erklärte er,
dass er nicht daran denkt, die Kosten des Verfahrens
zu begleichen.

Drei Wochen später erhielt er die Einstweilige Verfügung
vom Landgericht. Der Richter des LG fällte dieses Urteil
auf der Grundlage einer 10 seitigen Antragsschrift des
Abmahnanwaltes und dem 1 seitigen Ablehnungsschreiben
meines Bekannten.

Justitias Waage war wohl verklemmt?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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