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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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xafford fröschl „Hallo , mein Bekannter hat sich nichts vorzuwerfen. Der...“
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Offen ist immer noch die im Thread gestellte Frage.

Nö, die EV lautet auf ihn als natürliche Person, nicht auf ein Unternehmen als juristische Person, deswegen ist die Frage alles andere als offen. ABer wenn Du anderer Meinung bist kannst Du ihn ja dahingehend rechtlich beraten und er kann es darauf ankommen lassen.

mein Bekannter hat sich nichts vorzuwerfen.

Das werden andere (ehrliche) Händler anders sehen und meiner Meinung nach zu Recht. Gesetzliche Vorgaben für Händler sind keine "ist-nett-zu-haben" Regelung, sondern eine "muss-man-befolgen" Regelung.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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