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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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Ralf103 fröschl „Hallo , ich kann mit Deinen Argumenten nichts anfangen....“
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wenn dein "Bekannter" wegen gewerbsmäßigem Handels z. B. bei Ebay auffliegt oder aber vom Finanzamt vor den Kadi gezerrt wird, dann dürfte in beiden Fällen das Handeln auch als gewerblich bewertet werden, ob er sich nun privater Verkäufer nennt oder nicht...

gewerbliches Handeln ist es immer dann, wenn man Ware zum Zweck des Wiederverkaufs einkauft, privat nur, wenn du im normalem Umfang deinen alten, gebrauchten Kram vertickst, ansonsten bist du Händler und musst dich auch den gesetzlichen Regelungen und Pflichten für gewerbsmäßige Händler unterwerfen...

ansonsten fliegst du bei Ebay raus und das Finanzamt kriegt dich wegen Steuerhinterziehung dran

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