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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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xafford fröschl „Hallo , im Beschluß der Einstweiligen Verfügung steht als...“
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Naja, das ist alles im rechtlich üblichen Rahmen und korrekt unerheblich ob er ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht.

PS: Bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit geht es nicht darum, dass der Abmahnende die gleichen Artikel verkauft oder auch nur ähnliche, es geht um Wettbewerbsverstöße und dadurch erlangte Vorteile des Abgemahnten oder Nachteile beim Abmahnenden. Da reicht es je nach Auslegung schon dass beide etwas verkaufen. Und ganz privat gesagt finde ich dass, was dein Bekannter da abgezogen hatte (als Privatverkäufer auftreten und sich um Rücktrittsrecht und Gewährleistung drücken) mehr als bescheiden.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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