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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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Andreas42 fröschl „Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?“
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Hi!

Da die Rechtssituation in Deutschland ein hochgefährliches Mienenfeld ist, was das Internet betrifft, würde ich deinen Bekannten nur raten, sich nicht auf Asusagen zu verlassen, die er irgendwo im Internet bekommt. Zwinkernd

Die Frage ist eindeutig ein Fall für einen Fachanwalt, der sich seinen Fall ansehen muss.

Auf die Meinung und Aussagen von Laien (dazu gehöre ich hier auch!) würde ich mich hier auf keinen Fall verlassen. Es sei denn, sie raten dazu einen Fachanwalt aufzusuchen...

Dein Bekannter hat vermutlich nicht nur eine einstweilige Verfügung kassiert, sondern ist vorher (vermutlich) auch noch abgemahnt worden. Was da dann bereits unterschrieben wurde, muss man sicherlich auch berücksichtigen.
Und dann ist sicherlich wichtig, was und wieviel er da privat verkaufen will. Der Gedanke, dass es um die Reste des Lagerbestandes des aufgegebenen Geschäfts geht, ist ja naheliegend. Und was sich daraus ergibt, kann sicherlich nur ein Spezialist sagen.

Bis dann
Andreas

Bitte bei der Ueberweisung im Betreff "Loeschen fuer Kohle" und den Beitrag angeben. Knausern hilft nicht!
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