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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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Ralf103 fröschl „Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?“
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selbstverständlich nicht, wenn dein "Bekannter" nach wie vor gewerbsmäßigen Handel betreibt, wird das auch so bewertet, jetzt kommt allerdings hinzu, dass er dies auch noch verschleiert, je nach Umsatz wird da vermutlich schnell das Finanzamt ein Auge drauf haben, dein "Bekannter" bewegt sich da auf dünnem Eis

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