Allgemeines 21.918 Themen, 147.261 Beiträge

Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
bei Antwort benachrichtigen
neanderix fröschl „Hallo , mit der Aufgabe des Gewerbes stimmt die Basis der...“
Optionen

>mit der Aufgabe des Gewerbes stimmt die Basis der Einstweiligen Verfügung nicht mehr.


So, meinst du?
Das sieht spätestens das nächste Gericht dann doch etwas anders, wenn dein Bekannter weitermacht.
Die einstweilige Verfügung wurde *gegen deinen Bekannten* ausgesprochen - namentlich, mit Anschrift. diese gilt daher weiter, egal ob er ein Gewerbe betreibt oder nicht.

Im übrigen ist es, wie gesagt unerheblich für "gewerbliches Handeln" ob man tatsächlich ein Gewerbe betreibt oder nicht - es reicht der anschein, entsprechende § wurde hier bereits zitiert.

Volker

Computers are like airconditioners - they stop working properly when you open Windows Ich bin unschuldig, ich habe sie nicht gewählt!
bei Antwort benachrichtigen