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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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Max Payne fröschl „Hallo , den Rat Härte zu zeigen, bekam mein Bekannter von...“
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den Rat Härte zu zeigen, bekam mein Bekannter von seinem Sohn.

Wenn Dein Bekannter keine Lust hat, in Kürze die zufälligerweise auch als EV abgekürzte eidesstattliche Versicherung abzugeben, sollte er sich ab sofort dringend an die gesetzlichen Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes (hier v.a. UWG) sowie die Bedingungen der EV halten.

Dass für die Beurteilung ob jemand gewerblich handelt, oft genug der Anschein ausreichend ist, hilft es ihm beim "weitermachen wie bisher" nichts, dass er sein Gewerbe mittlerweile abgemeldet hat:

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. (§ 2 UStG)
The trouble with computers is that they do what you told them – not necessarily what you wanted them to do.
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