Hallo,
ich hab da mal eine Frage:
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist auf jedem gekauften Neu-Gerät eine Garantie von 6Monaten (für die der Händler zuständig ist) und eine Gewährleistung (des Herstellers) über 24Monate ab Kaufdatum.
Wenn mir jetzt ein Gerät während der ersten 6Monate kaputt geht (Garantiefall) - hab ich dann ein Anrecht auf ein Ersatzgerät bis das defekte Gerät wieder repariert ist?
Falls ja, gilt das auch für die Zeit zwischen 6Monate und 24Monate nach dem Kauf?
THX
Arnold
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Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung [...] verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Diese Einschränkung gilt aber in der Literatur für den Fall, dass Du als Kunde Dich für die Reparatur entscheidest, diese aber in keinem sinnvollen Verhältnis zum Wert der Ware steht.
Die Nachlieferung (also Lieferung einer mangelfreien Sache) kann für den Verkäufer (bei Gattungsschuld) niemals mit "unverhältnismäßig hohen Kosten" verbunden sein: Beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer - Verbraucher) kann der Unternehmer ohne Fristsetzung seinen Lieferanten in die Pflicht nehmen - bis hin zum Hersteller (§ 478 BGB).
Was mich an all dem wundert ist, dass nirgendwo davon die Rede ist, dass es erst beim 3. Mal ein Ersatzgerät oder Geld zurück gibt und @crusty:
§ 440, 2 BGB: "Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt".
Eine weitere Frage ist, ob die Bestimmungen des BGB nicht durch Verkäufer-AGBs außer Kraft gesetzt werden könnten.
Nein. § 475 BGB ist da eindeutig.
Nochmal als Zusammenfassung zur Gewährleistung:
Innerhalb der ersten 6 Monate wird beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) davon ausgegangen, dass der Mangel der Kaufsache bereits beim Gefahrenübergang vorhanden war. Die Gewährleistung deckt ja auch nur die Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (i.d.R. Übergabe) ab. (§ 433 BGB)
Vorrangige Rechte des Käufers sind Nachbesserung bzw. Nacherfüllung.
Nachrangig, d.h., die Nachbesserung schlug fehl oder wurde verweigert, sind Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises, bei Verantwortlichkeit des Verkäufers(*) zusätzlich auch Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 280 f. BGB).
Eine spätere Verschlechterung der Kaufsache kann nur durch eine Garantie des Herstellers "aufgefangen" werden. Garantie ist zwar zunächst freiwillig, wird sie allerdings gegeben, ist der Geber daran gebunden. (§ 443 BGB)
(*) Verantwortlichkeit des Verkäufers liegt vor, wenn er (§ 276 BGB)
- den Mangel kannte (Vorsatz)
- eine Garantie übernommen hat (z.B. für Mangelfreiheit oder das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft)
- fahrlässig gehandelt hat (z.B. die erforderliche Sorgfalt bei der Untersuchung der gelieferten Ware außer Acht gelassen hat)
Diese Einschränkung gilt aber in der Literatur für den Fall, dass Du als Kunde Dich für die Reparatur entscheidest, diese aber in keinem sinnvollen Verhältnis zum Wert der Ware steht.
Die Nachlieferung (also Lieferung einer mangelfreien Sache) kann für den Verkäufer (bei Gattungsschuld) niemals mit "unverhältnismäßig hohen Kosten" verbunden sein: Beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer - Verbraucher) kann der Unternehmer ohne Fristsetzung seinen Lieferanten in die Pflicht nehmen - bis hin zum Hersteller (§ 478 BGB).
Was mich an all dem wundert ist, dass nirgendwo davon die Rede ist, dass es erst beim 3. Mal ein Ersatzgerät oder Geld zurück gibt und @crusty:
§ 440, 2 BGB: "Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt".
Eine weitere Frage ist, ob die Bestimmungen des BGB nicht durch Verkäufer-AGBs außer Kraft gesetzt werden könnten.
Nein. § 475 BGB ist da eindeutig.
Nochmal als Zusammenfassung zur Gewährleistung:
Innerhalb der ersten 6 Monate wird beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) davon ausgegangen, dass der Mangel der Kaufsache bereits beim Gefahrenübergang vorhanden war. Die Gewährleistung deckt ja auch nur die Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (i.d.R. Übergabe) ab. (§ 433 BGB)
Vorrangige Rechte des Käufers sind Nachbesserung bzw. Nacherfüllung.
Nachrangig, d.h., die Nachbesserung schlug fehl oder wurde verweigert, sind Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises, bei Verantwortlichkeit des Verkäufers(*) zusätzlich auch Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 280 f. BGB).
Eine spätere Verschlechterung der Kaufsache kann nur durch eine Garantie des Herstellers "aufgefangen" werden. Garantie ist zwar zunächst freiwillig, wird sie allerdings gegeben, ist der Geber daran gebunden. (§ 443 BGB)
(*) Verantwortlichkeit des Verkäufers liegt vor, wenn er (§ 276 BGB)
- den Mangel kannte (Vorsatz)
- eine Garantie übernommen hat (z.B. für Mangelfreiheit oder das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft)
- fahrlässig gehandelt hat (z.B. die erforderliche Sorgfalt bei der Untersuchung der gelieferten Ware außer Acht gelassen hat)