Hallo,
ich hab da mal eine Frage:
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist auf jedem gekauften Neu-Gerät eine Garantie von 6Monaten (für die der Händler zuständig ist) und eine Gewährleistung (des Herstellers) über 24Monate ab Kaufdatum.
Wenn mir jetzt ein Gerät während der ersten 6Monate kaputt geht (Garantiefall) - hab ich dann ein Anrecht auf ein Ersatzgerät bis das defekte Gerät wieder repariert ist?
Falls ja, gilt das auch für die Zeit zwischen 6Monate und 24Monate nach dem Kauf?
THX
Arnold
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Garantie ist ein freiwilliges Angebot des Verkäufers/Händlers. Gewährleistung ist Pflicht.
Mehr dazu und weiterführende Links unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie
mfG Achim
Gewährleistung ist per Gesetz zu geben, nämlich 24 Monate lang.
Tolle Sache, wäre da nicht die Sache mit der Beweislastumkehr.
Heißt auf Deutsch: wenn in den ersten 6 Monaten was an dem Gerät dran ist, vermutet man (der Gesetzgeber und mit ihm die Gerichte), daß das Gerät von Anfang an (ab Kauf) den Mangel hatte. Danach mußt Du beweisen, daß das Gerät den Mangel hatte - und genau das kann Dir insbesondere bei Elektrogeräten verdammt schwer fallen bis unmöglich sein.
Garantie gibt ein Hersteller freiwillig und heißt so viel wie "ich geb Dir Brief und Siegel, daß in x Monaten/Jahren nix passieren wird. Und wenn doch reparieren wir´s schon oder tauschen´s aus."
Das ist mal richtig toll!
Ein Austauschgerät steht Dir während der Zeit nicht zu.
Weder während der ersten 6 noch der letzten 18 Monate.
Allerdings hast Du einen Anspruch darauf, daß der Hersteller/Verkäufer das Gerät in einer angemessenen Zeit repariert. Wenn der PC also wg. defekter Festplatte zum Händler zurückgeht, sollte das - nach gesundem Menschenverstand - nicht länger als 3 oder 4 Tage dauern (alte Platte raus, neue bestellen, einbauen, fertig).
Nicht selten reparieren Händler aber nicht selber, sondern schicken das Teil auch direkt zum Hersteller ein. Da mußt Du dann Transportdauer, je nach Größe des Unternehmens die Menge der Reparaturaufträge etc. berücksichtigen, sodaß hier auch mal 2 oder 3 Wochen angemessen sein können.
Ist eine Einzelfallfrage.
Dirk
Mir wurde beim Kauf (gesendet) eines Asus Motherboard die Garantie von der nähmlichen Firma abgesprochen, da ich das Motherboard selbst eingebaut habe. Zur Antwort bekam ich ich sollte das Motherboard zurück senden und in 6 Wochen bekomme ich ein neues gegen Bezahlung. Ich ließ mir das nicht gefallen und schrieb per E-Mail Asus an und am nächsten Tag hatte ich eine sofortige Antwort mit dem Ihnhalt. Senden Sie diese Motherboard sofort an den Händler zurück und er muß Ihnen unumgänglich sofort ein neues Board zusenden. Denn wir liefern diesem Händler innerhalb 2 Tagen alle Produkte zu. Bitte fügen Sie ihm auch das E-Mail bei. Wir prüfen jedes zurück gesendetes Board un können mit unseren Prüfgeräten festellen ob Fremdeinwirkung vorhande ist.
Ich hatte dann innerhalb von drei Tagen mein neues Board. So gehts auch.Nur nicht gleich aufgeben.
Gruß Lukulus
Bei mir war das wegen einem Epson Multifunktionsdrucker - den hatte noch keine 2 Monate und er war schon defekt - ich brachte den zum Händler zurück - dort bekam ich kein Ersatzgerät, sondern musste 2 Wochen Warten, bis der Garantiefall abgewickelt war und ich dann ein neues Ersatzgerät bekam.
Das sind 2 lange Wochen, in denen ich nichts machen konnte...
Ich glaubte letztens im Fernsehen gehört zu haben, dass (innerhalb der ersten 6Monate) einem für die Dauer der Garantieabwicklung ein Ersatzgerät zustehen würde...
Moin,
Ich glaubte letztens im Fernsehen gehört zu haben, dass (innerhalb der ersten 6Monate) einem für die Dauer der Garantieabwicklung ein Ersatzgerät zustehen würde...
dem ist definitiv nicht so. Als Dienstleistung eines guten Fachhändlers gehört natürlich schon, das man sich irgendwas einfallen läßt, allerdings verkauft kaum ein Fachhändler solche Multifunktionsgeräte (warum auch, bei "Gewinnspannen" von etwa EUR 5,- bis 10,-). Und wer kauft schon beim Fachhändler? Lieber beim "billigsten" Händer, den Scheiß "es geht immer billiger.de" muß man sich ja fast täglich anhören, im Einklang mit "Geiz ist geil". Woher soll der Händler, der an einem 150-Euro-Gerät vielleicht 5 Euro dran "verdient", auch die Mittel dafür hernehmen? Zudem bei Entgegennahme des defekten Gerätes ja noch keineswegs feststeht, daß es sich um einen Gewährleistungs- oder Garantiefall handelt - immerhin lesen wir ja auch hier täglich im Forum, "wo gibt es die billigsten Patronen", "wie fülle ich meine Patronen nach" - auch damit kann man einen Drucker ruinieren.
Bei meinen eBay-Verkäufen mit gebrauchten Laserdruckern tausche in in den sehr selten vorkommenden Gewährleistunsfällen fast immer im Vorabtausch, auch bieten wir für unsere Kunden mit Kopierern und Faxgeräten im Bedarfsfall KOSTENLOSE Leihgeräte an, aber als Standard kann man das im normalen PC-Handel nicht erwarten, das geben die Gewinnspannen dort nicht her. Bei mir braucht aber auch kein Kunde ankommen, der mir eine Gewinnspanne von 3,- Euro zubilligt. Der kann gleich wieder die Tür von außen hinter sich zumachen.
Letztendlich weiß ich aber auch, warum ich gerne mittlerweile zumindest im Farblaserbereich (Neugeräte) OKI verkaufe. 3 Jahre Vor-Ort-Garantie am nächsten Arbeitstag. Da brauche ich mir als Händler dann wenigstens den Kopf nicht zerbrechen.
Jürgen
Allen ein Dankeschön für die Antworten...
Jetzt ist mir alles klar - ich wurde bisher als Kunde verwöhnt...
Der Fachhändler bei dem ich den Epson gekauft hatte, ist eigentlich kein Fachhändler für Drucker, sondern der Elektronik-Ableger der Globus/Maxus - Gruppe Alpha-Tecc.
Der Laden liegt nur ca 5km entfernt im Nachbardorf und bisher hat mir der Service dort immer sehr gut gefallen - wenn ich ein defektes Gerät während der Garantiezeit (Alpha-Tecc gibt meist 2 oder 3 Jahre Garantie von sich aus) dort abgegeben habe, dann bekam ich entweder den gleichen Artikel neu oder eine Gutschrift der Service-Abteilung, mit der ich mir dann ein anderes Gerät kaufen konnte oder in Bargeld einlösen konnte.
So verwöhnt durch den bisherigen Service dort war ich erstaunt, dass ich nicht gleich ein Ersatzgerät bekam.
Bei Garantie (das Gerät ist während der Garantiezeit kaputt gegangen) mag das hinnehmbar sein, auf ein Ersatzgerät zu verzichten, bei einem Gewährleistungsfall (v.a. innerhalb der ersten 6 Monate) musst Du Dich nicht darauf einlassen. Laut BGB (§ 439) hast DU die Wahl, ob der Mangel beseitigt werden soll (Reparatur) oder ob Du eine "mangelfreie Sache" als Ersatz bekommst. Dies gilt jedoch nur für Kaufverträge, die auf eine Gattungsschuld gerichtet sind. Bei Stückschulden (die meisten eBay-Angebote) gilt dies nicht. Zu Stückschuld/Gattungsschuld siehe hier.
Falls sich an der Rechtssprechung die letzten paar Monate ncihts geändert hat stimmt das so nicht. Man muß dem Hersteller / Händler die Gelegenheit der Nachbesserung geben. Zumindest 2 Mal darf nachgebessert werden. Erst beim dritten Mal kann man dann auf Erstattung oder Ersatzlieferung bestehen.
Xaff, so wie du das schilderst kenne ich es auch - erst wenn 2 Reparaturen erfolglos waren, kann man Geld zurück oder ein Ersatzgerät fordern. Jetzt habe ich mir den von Stefan erwähnten § 439 BGB einmal angeschaut - gleich im 1. Absatz heißt es:
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Im 3. Absatz erfolgt dann aber die Einschränkung:
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung [...] verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.
Was mich an all dem wundert ist, dass nirgendwo davon die Rede ist, dass es erst beim 3. Mal ein Ersatzgerät oder Geld zurück gibt - das kannte ich nämlich auch so.
So wie Absatz 3 formuliert ist, scheint der Verkäufer einige Möglichkeiten zu haben, sich dem Käufer gegenüber "herauszureden", d.h. ihm klar zu machen, dass sein Wunsch nach einem Ersatzgerät oder Kaufpreiserstattung für den Verkäufer unzumutbar wäre.
Eine weitere Frage ist, ob die Bestimmungen des BGB nicht durch Verkäufer-AGBs außer Kraft gesetzt werden könnten. Ich bin mir aber zu 99% sicher, dass dies nur unter Kaufleuten möglich ist, nicht aber bei einem einseitigen Handelskauf gewerblicher Verkäufer => privater Endkunde. Bzw. wenn überhaupt, dann nur, wenn die Bestimmung zugunsten des Privatkunden ausfällt.
Wenn es sich allerdings nicht um einen Gattungs- sondern um einen Stückkauf handelt - z.B. jemand verkauft von privat seine gebrauchte Festplatte über ebay - dann sind all diese Fragen eh hinfällig.
CU
Olaf
sicherlich kannst Du auch zwischen Verkäufer und Kunde mit AGBs einiges argumentieren.
Wenn´s zu Gunsten des Verbrauchers ist sowieso.
Aber welcher Händler schreibt schon: "Und sollte was kaputt sein, bekommt ihr direkt ein Ersatzgerät für die Reparaturdauer"? ;-)
Der Händler hat im übrigen sogar das Recht, 3 mal nachbessern zu dürfen.
Erst wenn derselbe Mangel dann wieder oder immer noch auftritt, gilt die Mängelbeseitigung als gescheitert und man hat i. d. T. einen Anspruch auf einen Austausch.
Dirk
Das kommt wohl nach gängiger Rechtssprechung durch unsere Gerichte drauf an.
Bei "normal komplizierten" (eine bessere Umschreibung fällt mir gerade nicht ein) Geräten, wie z. B. einem Fernseher, einem PC, eines DVD-Players etc. billigen die Gerichte im Streitfall dem Verkäufer 2 Nachbesserungsversuche zu. Bei extrem komplizierten Geräten (z. B. Sonderanfertigungen speziell gefertigter Artikel, nehmen wir mal einen LKW mit Spezialaufaufbau als Beispiel oder Druckmaschinen in einer Druckerei etc.), dann sind im Regelfall bis zu 3 Nachbesserungen durch den Verkäufer statthaft.
Darüber hinaus gibt es noch Fälle, da braucht sich der Kunde gar nicht auf Nachbesserungsversuche einzulassen, nämlich bei einfachen Geräten, bei denen in der Regel eine Nachbesserung weder möglich ist noch der Kunde damit rechnen muß, daß derartig einfach konstruierte Geräte überhaupt kaputt gehen. Beispiel: Toaster, Waffeleisen etc. Dort hat er sofort einen Anspruch auf einen Austausch bzw. Rückerstattung des Kaufpreises.
So steht das sinngemäß in diversen Erläuterungen aufgrund gefällter Urteile in einem Wälzer über unser Gewährleistungsrecht, den ich vor einiger Zeit mal durchgewälzt habe.
Nur mit dem Gesetztestext kommt man ja nicht immer weiter, sondern erst die Gerichte legen ja die Maßstäbe genauer an - der Gesetzgeber kann ja auch unmöglich jeden Einzelfall berücksichtigen.
Jürgen
Lies einfach mal im Palandt, Kommentar zum BGB unter § 437 Nr. 1 nach.
Der Rest ist im übrigen einfach falsch:
das BGB gilt für alle(s) und jeden. Auch bei Toastern hat der Verkäufer einen Anspruch darauf, bevor er das Gerät austauscht oder wandelt, Reparaturversuche zu unternehmen (s. § 437 BGB).
I. d. R. wird dieser Anspruch aber nicht wahrgenommen, da der Reparaturaufwand außer Verhältnis steht. Somit ist die "Abkürzung" im Sinne des Verkäufers.
D.
> hat der Verkäufer einen Anspruch darauf, bevor er das Gerät austauscht oder wandelt, Reparaturversuche zu unternehmen (s. § 437 BGB).
Und genau das steht eben nicht im § 437 BGB - dieser regelt vielmehr die Rechte des Käufers, nicht Verkäufers, auf Nacherfüllung.
In § 439 wiederum heißt es, dass der Käufer freie Wahl hat, für welche Art der Nacherfüllung er sich entscheidet, sofern für den Verkäufer zumutbar.
Aber nirgendwo steht, dass es der VERkäufer ist, der diese Wahlmöglichkeit hat.
CU
Olaf
s.u. bzw. oben oder wo auch immer ich über den Palandt geschrieben habe. ;-)
So ist es so, daß der Käufer nicht Nr. 1 oder Nr. 2 oder Nr. 3 verlangen kann, sondern eben erst einmal nur Nr. 1. Und das "muß" er 3 mal fruchtlos verlangt und erfüllt bekommen haben, bevor ihm Nr. 2 oder Nr. 3 offensteht.
Im Umkehrschluß ergibt sich daraus ein "Quasi-Anspruch" des Verkäufers, 3 mal reparieren zu dürfen.
Dirk
ich muß mich korrigieren: Bei einfachen Dingen (siehe oben, Toaster) wird EIN Nachbesserungsversuch zugestanden. Ich habe zwar auch mal von einem anderen Urteil gelesen, aber das war wohl eher eine Einzelfallentscheidung.
Bei dem Rest bleibe ich bei dem, was ich geschrieben habe. Generell bis zu 3 Nachbesserungsversuche, wobei oft die Gerichte nach 2 mal mit dem Kopf geschüttelt haben, daß dem Käufer keine weiteren Reparaturversuche zumutbar sind. Es kommt aber sich auch darauf an, ob verschiedene Fehler vorlagen (mal ein defektes Display, mal ein defektes Netzteil) oder immer wieder der gleiche Fehler vorliegt. Auch, wenn der Verkäufer sich beim ersten Reparaturversuch als unzuverlässig erwiesen hat, muß der Käufer nicht bis zum Sankt-Nimmerleinstag immer wieder sein Gerät reparieren lassen.
Ich denke aber einfach mal, daß wir hier nicht in's Detail gehen müssen, ob dem Verkäufer in diesem speziellen Fall von "Mr. Drehmoment" nun 2 oder 3 Nachbesserungsversuche zustehen, da wir uns damit doch meilenweit von der ursprünglichen Frage entfernen.
Jürgen
Was Richter gem. Deinem dicken Buch mal gemacht haben, streite ich nicht ab.
Nur im Zweifel hat der Verbraucher erst einmal 3 Versuche hinzunehmen.
Wenn er - im Einzelfall - aber erkennt, daß der Händler keine Ahnung hat und z. B. immer nur das Gerät auf und wieder zuschraubt, ohne was zu ändern, dann wäre auch schon nach 1 Versuch meine Geduld am Ende.
Wie so oft und eigentlich fast immer: Einzelfall-abhängig!
Dirk
Das war ja schon immer meine Rede ;-)
Wobei: Mit den 3 Versuchen bin ich als Kunde immer noch nicht so ganz einverstanden (siehe auch das Posting von out-freyn), als Verkäufer (bin ich ja auch) allerdings sehr wohl. Einigen wir uns also am besten auf 2,5 Versuche.
Vorschlag: Thema damit - bis zum nächsten mal - beendet?
Jürgen
> Aber welcher Händler schreibt schon: "Und sollte was kaputt sein, bekommt ihr direkt ein Ersatzgerät für die Reparaturdauer"? ;-)
Das könnte ein Händler z.B. deswegen machen, um die Konkurrenz durch besseren Service ausstechen zu können.
Bestes Beispiel: M'Märkte. Die bieten dir an, dass du jedes gekaufte Gerät ohne Angabe von Gründen in 14 Tagen zurückgeben kannst. Dazu sind sie auch nicht verpflichtet, sie tun es aber, weil sie damit Pluspunkte gegenüber der Konkurrenz sammeln können.
Viel spannender finde ich die Frage, wo im BGB die Geschichte mit der 3-maligen Nachbesserung steht... oder steht das nirgendwo im Gesetz, ist das "Richter-Recht"?
CU
Olaf
Nachbesserung: steht nicht explizit im Gesetz.
bzgl. Austauschgerät: MM und Saturn kontern durch ihr freiwilliges (!) Rückgaberecht den für den Verbraucher günstigen Fernabsatzmodalitäten.
Bei Austauschgeräten kann´s für große Märkte aber durchaus teuer werden, Ersatzgeräte rauszugeben und für den kleinen Händler um die Ecke könnte das der Ruin sein. Eine Lösung á la "Ersatzgerät für EUR x pro Tag" wäre da vernünftiger...
D.
§ 440 BGB? Expliziter geht's doch kaum.
Diese Einschränkung gilt aber in der Literatur für den Fall, dass Du als Kunde Dich für die Reparatur entscheidest, diese aber in keinem sinnvollen Verhältnis zum Wert der Ware steht.
Die Nachlieferung (also Lieferung einer mangelfreien Sache) kann für den Verkäufer (bei Gattungsschuld) niemals mit "unverhältnismäßig hohen Kosten" verbunden sein: Beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer - Verbraucher) kann der Unternehmer ohne Fristsetzung seinen Lieferanten in die Pflicht nehmen - bis hin zum Hersteller (§ 478 BGB).
Was mich an all dem wundert ist, dass nirgendwo davon die Rede ist, dass es erst beim 3. Mal ein Ersatzgerät oder Geld zurück gibt und @crusty:
§ 440, 2 BGB: "Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt".
Eine weitere Frage ist, ob die Bestimmungen des BGB nicht durch Verkäufer-AGBs außer Kraft gesetzt werden könnten.
Nein. § 475 BGB ist da eindeutig.
Nochmal als Zusammenfassung zur Gewährleistung:
Innerhalb der ersten 6 Monate wird beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) davon ausgegangen, dass der Mangel der Kaufsache bereits beim Gefahrenübergang vorhanden war. Die Gewährleistung deckt ja auch nur die Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (i.d.R. Übergabe) ab. (§ 433 BGB)
Vorrangige Rechte des Käufers sind Nachbesserung bzw. Nacherfüllung.
Nachrangig, d.h., die Nachbesserung schlug fehl oder wurde verweigert, sind Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises, bei Verantwortlichkeit des Verkäufers(*) zusätzlich auch Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 280 f. BGB).
Eine spätere Verschlechterung der Kaufsache kann nur durch eine Garantie des Herstellers "aufgefangen" werden. Garantie ist zwar zunächst freiwillig, wird sie allerdings gegeben, ist der Geber daran gebunden. (§ 443 BGB)
(*) Verantwortlichkeit des Verkäufers liegt vor, wenn er (§ 276 BGB)
- den Mangel kannte (Vorsatz)
- eine Garantie übernommen hat (z.B. für Mangelfreiheit oder das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft)
- fahrlässig gehandelt hat (z.B. die erforderliche Sorgfalt bei der Untersuchung der gelieferten Ware außer Acht gelassen hat)
Danke für den Gesetztestext. Hab' ich im Prinzip ja so geschrieben und der Paragraph ist ja genauso schwammig formuliert, wie ich ihn in Erinnerung hatte. Also "normal" etwa 2 Nachbesserungsversuche, Abweichungen nach oben unten nicht explizit ausgeschlossen, sondern jeweils auf einen speziellen Einzelfall bezogen. Im Prinzip so, wie ich es - nach meiner Korrektur - geschrieben habe.
Jürgen
Ich glaube das mit den 3. Mal ist gängige Rechtssprechung, also Auslegung der Paragraphen und steht nicht direkt in einem Gesetz in der Form.
PS: Nein, eine AGB kann kein Gesetz außer Kraft setzen, egal welches. Im Gegenteil, eine AGB die geltendem Recht auch nur in Teilen widerspricht und über keine salvatorische Klausel verfügt wird insgesamt dadurch nichtig.
Bei Geschäften unter gewerblichen Personen gilt das BGB auch nicht es muß also nicht außer Kraft gesetzt werden, da es ja nur Privatgeschäfte regelt. Bei gewerblichem Handeln greift das HGB.
Nein, das stimmt so nicht: Das BGB gilt sehr wohl auch unter Kaufleuten. Das HGB als sog. "Standesrecht" gilt nur unter Kaufleuten und nicht für private Endverbraucher, das ist richtig. Das hängt allerdings damit zusammen, dass im HGB Dinge geregelt sind, mit denen man als Privatmann gar nichts zu tun hat, z.B. über Rechtsformen der Unternehmung, Buchführung, Handelsmittler, Seerecht etc.
Was dagegen im HGB fehlt, sind Regelungen über Kaufverträge - die stehen alle im BGB und gelten somit auch für Kaufleute. Zumindest theoretisch, denn in den Kaufverträgen kann beim zweiseitigen Handelskauf selbstverständlich von den BGB-Regelungen abgewichen werden. Wenn allerdings versäumt wurde, z.B. bezüglich Gefahrübergang eine Regelung zu treffen und es zum Rechtsstreit kommt, dann schaut der Richter eben ins BGB... denn im HGB steht zu dem Thema nix :-)
CU
Olaf
Das ist so nicht ganz richtig. Das BGB gilt für Kaufleute ebenfalls, soweit im HGB nichts abweichendes geregelt ist. Das HGB gilt subsidiär und ergänzt das BGB als Sonderprivatrecht der Kaufleute. Die "spannenden" Paragraphen (was "Konflikte" mit den BGB-Vorschriften angeht) beginnen im HGB ab § 343.