Hallo,
ich hab da mal eine Frage:
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist auf jedem gekauften Neu-Gerät eine Garantie von 6Monaten (für die der Händler zuständig ist) und eine Gewährleistung (des Herstellers) über 24Monate ab Kaufdatum.
Wenn mir jetzt ein Gerät während der ersten 6Monate kaputt geht (Garantiefall) - hab ich dann ein Anrecht auf ein Ersatzgerät bis das defekte Gerät wieder repariert ist?
Falls ja, gilt das auch für die Zeit zwischen 6Monate und 24Monate nach dem Kauf?
THX
Arnold
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Xaff, so wie du das schilderst kenne ich es auch - erst wenn 2 Reparaturen erfolglos waren, kann man Geld zurück oder ein Ersatzgerät fordern. Jetzt habe ich mir den von Stefan erwähnten § 439 BGB einmal angeschaut - gleich im 1. Absatz heißt es:
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Im 3. Absatz erfolgt dann aber die Einschränkung:
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung [...] verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.
Was mich an all dem wundert ist, dass nirgendwo davon die Rede ist, dass es erst beim 3. Mal ein Ersatzgerät oder Geld zurück gibt - das kannte ich nämlich auch so.
So wie Absatz 3 formuliert ist, scheint der Verkäufer einige Möglichkeiten zu haben, sich dem Käufer gegenüber "herauszureden", d.h. ihm klar zu machen, dass sein Wunsch nach einem Ersatzgerät oder Kaufpreiserstattung für den Verkäufer unzumutbar wäre.
Eine weitere Frage ist, ob die Bestimmungen des BGB nicht durch Verkäufer-AGBs außer Kraft gesetzt werden könnten. Ich bin mir aber zu 99% sicher, dass dies nur unter Kaufleuten möglich ist, nicht aber bei einem einseitigen Handelskauf gewerblicher Verkäufer => privater Endkunde. Bzw. wenn überhaupt, dann nur, wenn die Bestimmung zugunsten des Privatkunden ausfällt.
Wenn es sich allerdings nicht um einen Gattungs- sondern um einen Stückkauf handelt - z.B. jemand verkauft von privat seine gebrauchte Festplatte über ebay - dann sind all diese Fragen eh hinfällig.
CU
Olaf