Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Verkauf mit vorinstallierter Software ok ist, außerdem die Einzelpreise der Software nicht angegeben werden muss. Weiterhin wird festgestellt, dass der maximale mögliche Schaden der Kaufpreis ist, den der Kunde aber nicht erstattet haben wollte. Der Kunde kann nicht daraus konstruieren, dass er getäuscht wurde und der Kauf deswegen ein unlauteres Geschäft war. Auch wurde der Kunde in seiner Wahl nicht übervorteilt, ein entsprechendes günstigeres Modell ohne Software ist günstiger nicht zu kaufen. Die mögliche Differenz wäre bei einer Täuschung der Schaden gewesen.
Auch der mögliche Kaufpreis der Einzelpreise der Softwareprodukte kann nicht als Schaden geltend gemacht werden, weil der Kunde einen entsprechenden Preis nicht gezahlt hat, sondern im Paket mit dem Rechner verkauft wurde.
Das hat das Gericht alles festgestellt, das hätte auch ein Zehnjähriger genauso festgestellt. Ich frage mich da nur, wieso ein französisches Gericht das nicht auch gleich festgestellt hat. Die sind wohl nicht so reif wie Zehnjährige.
Da er den Rechner ohne Software nicht billiger bekommen hätte, kann er den Rechner auch einfach formatieren und hat dann genau das, was er anscheinend wollte. Der Vorgang des Formatierens ist leicht durchführbar und stellt keine Übervorteilung dar.
Wieso stört Dich jetzt die kostenlose Software, die mitgeliefert wird? Soll jetzt jeder Kunde ein Betriebssystem extra kaufen, weil ein Kunde es falsch findet, dass ein Betriebssystem dabei ist?