Hi,
Laut Fernabgabegesetz darf ich Waren, die ich online oder per Telefon bestellt habe und einen Wert von über 40 Euro haben innerhalb 14 Tagen kostenfrei zurrückschicken. Wieso verlangt z.B. Conrad-Elektronik immer noch, das Rücksendungen freigemacht werden?
Oder gehts auch anders?
cu Sandmann
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hallo, Sandmann;
es ist (!) juristisch anders: In § 361 b Absatz 2 Satz 1 des
Fernabsatzgesetzes (Terminologie: ein Fernabgabegesetz existiert nicht) heißt es im Satz 1: "Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksen-
dung der Sache, deren K o s t e n und G e f a h r (des zu-
fälligen Untergangs der Sache - Anm. des Unterzeichners) der
U n t e r n e h m e r zu tragen hat, ...
(Soweit der Text der Bestimmung "Rückgaberecht bei Verbraucherverträ-
gen - § 361 b FernAbsG)
Im Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes heißt es: "§ 361 a Abs. 2 (Widerrufs-
recht bei Verbraucherverträgen - Anm. des. Uz) gilt entsprechend; die
Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden."
Teil dies doch Elektronik-Konrad mit; er wird sich sicherlich freuen.
Leider hat Dir ein mich beleidigender Herr/Frau Anonym von einem an-
deren Brett von Nickles nicht helfen können. Dieser meinte, ich wolle
mich lediglich wichtigtun. Schade, daß der betreffende anonymus Dir
nicht hilfen konnte und/oder wollte ! Toi, toi, toi