Hi,
Laut Fernabgabegesetz darf ich Waren, die ich online oder per Telefon bestellt habe und einen Wert von über 40 Euro haben innerhalb 14 Tagen kostenfrei zurrückschicken. Wieso verlangt z.B. Conrad-Elektronik immer noch, das Rücksendungen freigemacht werden?
Oder gehts auch anders?
cu Sandmann
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
ein Versuch ist es halt wert...allerdings finde ich diesen Punkt nicht Ordnung.
Warum sollen mir nochmal etra Kosten aufgebrummt werden, wenn der Kunde seine Ware nicht haben will, mir entstehen schon einige Kostenfür die Rücknahme der Ware:
Gutschrift der Ware
Wiedereinlagerung der Ware
Bankgebühre/Porto Kosten für die Überweisung/Scheck
Dazu soll ich auch noch die Portokosten targen damit ich meine Sachen auch noch zurückbekommen??
wo leben wir den eigentlich??
Indronil Ghosh
Eigentlich hast Du ja recht. Aber warum soll ich drauf verzichten? Dafür gibt es keinen Grund.
cu
Du musst das aber auch aus der Sicht des Kunden sehen:
Warum soll ich für ein kaputtes / nicht komplettes / falsches / inkompatibles Gerät auch noch das Porto bezahlen wenn ich es zurückgeben will?
Jetzt argumentiere nicht, dass es bei dir keine schlechte Ware gibt. Schwarzen Schafe sind genug auf dem Markt, und dagegen ist das Gesetz großartig.
Wo wir leben? So langsam glaube ich, wir leben in einem Land, wo man von vornherein überall Betrug wittert und sich deswegen lieber fünf Sorgen mehr macht....
Hallo, Sandmann;
es ist (!) juristisch anders: In § 361 b Absatz 2 Satz 1 des
Fernabsatzgesetzes (Terminologie: ein Fernabgabegesetz existiert nicht) heißt es im Satz 1: "Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksen-
dung der Sache, deren K o s t e n und G e f a h r (des zu-
fälligen Untergangs der Sache - Anm. des Unterzeichners) der
U n t e r n e h m e r zu tragen hat, ...
(Soweit der Text der Bestimmung "Rückgaberecht bei Verbraucherverträ-
gen - § 361 b FernAbsG)
Im Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes heißt es: "§ 361 a Abs. 2 (Widerrufs-
recht bei Verbraucherverträgen - Anm. des. Uz) gilt entsprechend; die
Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden."
Teil dies doch Elektronik-Konrad mit; er wird sich sicherlich freuen.
Leider hat Dir ein mich beleidigender Herr/Frau Anonym von einem an-
deren Brett von Nickles nicht helfen können. Dieser meinte, ich wolle
mich lediglich wichtigtun. Schade, daß der betreffende anonymus Dir
nicht hilfen konnte und/oder wollte ! Toi, toi, toi
Hiermit entschuldige ich mich für meine genannten Aussagen. Ich weiß, daß ich mich nur wichtig mache mit meinem pseudo-juristischen Geschwafel, aber ich habe doch sonst nichts.
P.S. Ich lese zu viele Grisham-Romane, daher habe ich die fixe Idee, daß ich mich mit Rechtssprechung befassen muß und daß ich ein Anwalt bin. Es tut mir leid.
jetz mach dich doch nicht noch mehr lächerlich, past is past!
Ich bin sicher das Du einige Leuten hier auf dem Brett sehr geholfen hast daß was Du hier ehrenamtlich betreibst, ist meiner meiner Meinung nach das was gefehlt hat auf diesem Brett, fundierte und (hoffentlich)wasserdichte Juristische Tips.
Ich weiß was mein Anwalt für diese Dinstleistung kassiert..;-))
Raten möchte ich Dir dich endlich mal als Mitglied anzumelden, Du hast keinen Schaden davon und Dein Name kann nicht mehr missbraucht werden!
Gruß Indronil
Hallo, Indronil Ghosh;
mir wurde auch schon auf dem Nickles' Brett geholfen; deshalb wollte
ich mich revanchieren und etwas von meinem know-how zurückfließen
lassen. Allerdings wollte ich vor einer Mitgliedschaft erst einmal
sehen, wieviel "Arbeit" bei der Beantwortung so auf einen zukommt.
Kommt Zeit, kommt Rat ...
Gruß Liebling Kreuzberg
Zugegeben, die Gefahr, so verstanden zu werden, besteht, aber ich sehe das so: wenn man einer neunmalklugen
Firma gegenübersteht, die irgendetwas von einem will, was man eigentlich nicht machen müßte, dann wird es
besser - sprich: durchschlagskräftiger - sein, wenn man den Originaltext zitieren kann, als etwas halbes aus
der fernen Erinnerung, und wenn daran dann auch noch was falsch ist, steht man von deren gestrengen Augen da wie
ein Dödel. Deswegen verwende ich stets nur den Begriff "Gewährleistung", nicht "Garantie".
Und, daß der berufliche Sprachgebrauch im Privaten ab und an durchschlägt, wem ist das nicht schon mal passiert?
Ich gebe unumwunden zu, daß sich mir bei allzu juristischen - Pardon - Geblubber schon die Fußnägel kniewärts
einkräuseln (womit ich NICHT Deinen Beitrag meine!!!), aber wenn diese juristisch einwandfreie Formulierung zum Erfolg führt...
Da muß man durch! Schließlich kommen einem die Händler auch mit juristischen Spitzfindigkeiten und wenn man
mit gleicher Münze kontern kann, dann man los!
Hallo, Herman;
Dein Beitrag ist mir aus der Seele geschrieben. Nicht nur fachhändler,
die ihr chop suey verkaufen wollen, benutzen AGBen, um den Gestal- tungsspielraum des BGB einseitig (!) zu Ihren Gunsten (und damit zu Lasten der Kunden) auszunutzen. Das ist zwar legitim, aber nicht im Sinne von Kundennähe. Zur guten Verkaufspsychologie gehört u.a., daß
der Verkäufer sich weitestgehend (sofern wirtschaftlich vertretbar)
nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden richtet und nicht, wie
es in der Servicewüste Deutschland weitestgehend der Fall ist, umge-
kehrt.
Da mir auf meine PC-Fragen auf dem Nickles-Board auch schon geholfen
worden ist, verstehe ich meine Funktion, etwas von der (u.a. von
Bombenleger und anderen) erhaltenen Hilfe wieder zurückfließen zu las-
sen!
Der Anonymus mit dem vorstehenden Beitrag vom 18.03.2001 ist ein
Straftäter (und vielleicht auch ein Legastheniker ?):
1. Jeder Mitteleuropäer weiß, daß das Wort "Rechtsprechung" nur mit
e i n e m "s" geschrieben wird; insbesondere jeder Anwalt !
2. Der Straftäter hat keinen Duden.
3. Ich habe noch nie einen Roman von Grisham gelesen, was ich an Eides
Statt hiermit versichere.
4. Er behauptet, Anwalt zu sein, was er offensichtlich nicht ist. Eine
solche Behauptung ist ein Mißbrauch einer Berufsbezeichnung und nach
§ 132 a Absatz 1, Ziffer 2 StGB strafbar. Hier drohen bis zu einem
Jahr JVA und/oder Geldstrafe.
5. Verleumdung, § 187 StGB, hat einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren
JVA-Aufenthalt oder Geldstrafe.
6. Es besteht Idealkonkurrenz mit Beleidigung, § 185 StGB.
7. Ich verlange den Widerruf aller vom 18.03.2001 aufgestellten Be-
hauptungen auf diesem Board unter Angabe des Usernamens . Ansonsten wird die Angelegenheit doch strafrechtlich relevant. Frist: 02.04.2001
zur Rückäußerung an derselben Stelle. Ich wette, der kneift !
Tut mir leid, aber ihr habt doch alle keine Ahnung. Bis zu einem Warenwert von 80 Mark darf der Verkäufer dem Kunden die Versandkosten aufhalsen. Alles nach zu lesen bei heise online.
Lies doch einfach einmal in den Geschäftsbedingungen genau nach. Korrekt wäre ein Hinweis auf den Ablauf der Rückerstattung von Portokosten im Falle einer Warenrückgabe. Der Händler darf bei einer Bestellung im Wert von unter DM 80,oo ("Nervgrenze") die Rückgabe ohne Erstattung der Portokosten verlangen, muß es aber nicht. Daß die Rücksendung (bei Überschreitung der Nervgrenze) nicht unfrei erfolgen sollte, ist eine legitime Forderung, denn dadurch entstehen (neben den sowieso schon beträchtlichen Kosten für den umfangreichen Rücknahmeservice [evtl. fehlende Originalverpackungen, abgenutzte Ware, Arbeitsaufwand zur Wiedereinlagerung, usf.]) noch zusätzliche Kosten in Form von Strafporti. Verlangt der Versender eine freigemachte Rücksendung, sollte er allerdings auch klar formulieren, wie die berechtigte Rückerstattung der Versandkosten (z.B. Überweisung) erfolgt.
Aber genau bei der "berechtigten Rückerstattung" liegt doch in meinen Augen der Hase im Pfeffer: wer hat denn
schon einmal tatsächlich einen Scheck bzw. eine Rücküberweisung bekommen? Viel eher bekommt man da doch
die Auskunft, daß der Betrag von der nächsten Bestellung abgezogen werden würde. Und wenn man tatsächlich eine
solche erhält, hat man vorher mindestens die Hälfte des fraglichen Betrages an "Nachhak-Anrufen" draufgesetzt.
Aber ist die Angabe "Gebühr bezahlt Empfänger" anstatt "Unfrei" nicht die richtige Alternative? Ich habe schon
oft solche Sendungen bekommen und verschickt, da gab es nie Probleme und die Dame am Postschalter wollte
auch nicht mehr als das normale Porto haben.
Hi,
Mittlerweile habe ich auf Conrad`s Seiten im Netz nachgesehen. Dort wird im Gegensatz zur Rechnungsrückseite erklärt, das Waren sehr wohl kostenfrei zurrückgeschickt werden können. Die Rechnungsvordrucke scheinen lediglich veraltet??
Auch eine Mail direkt an Conrad bestätigt diesen Sachverhalt. Also alles easy wie es scheint.
cu
Hallo, Sandmann;
bei Conrad geht's anscheinend schön durcheinander. AGBen auf der Rech-
nungsrückseite contra AGBen im Net. Deine Recherche hat sich offen-
sichtlich doch gelohnt ! Gute Arbeit !
Aber: Wieso kaufst Du in dem Laden ? Der ist m.E. einer der teuersten
überhaupt. Besuche doch mal die Website: www.smm.de oder www.pearl.de
beide sind günstiger (in dieser Reihenfolge !) Toi, toi, toi
Liebling Kreuzberg
Hi,
Danke für den Tip, aber bei Pearl mußt Du z.B. auch erst anrufen und einen Rücksendeschein für`s unfreie Rücksenden bestellen. Und dann schicken sie dir einen Brief wo gefragt wird, was mit dem Geld passieren soll. Was soll das denn??
Den anderen Vertrieb sehe ich mir gerne mal an.
cu
Sandmann
Hallo, Sandmann;
ich glaube, es liegt ein Mißverständnis vor: Ich war der Meinung, daß
ich Dir damit einen guten Tip gebe, indem ich Dich auf smm und pearl
verweise anstelle von dem überteuerten Laden Conrad-Electronic.
Du bist anscheinend davon ausgegangen, daß bei beiden die Rücksendung
frei ist. Dem ist nicht so. Aber: Zumindest smm ist wesentlich billi-
ger als Conrad; pearl zumindest etwas billiger.
Ich habe anhand einiger Beispiel die Preise im Katalog von Conrad mit
denen von smm (2-Monatsheft ist kostenlos) und pearl (Quartalszusand
ihrer Broschüre) verglichen. Bei Conrad mußt Du sogar den Katalog
extra bezahlen, wenn Du unter 80 DM (?) einkaufst !
Aber ich denke, daß Du bei deutlich billigeren Einkaufspreisen auch
die Rücksendekosten längst wieder raus hast.
Toi, toi, toi wünscht Dir
Liebling Kreuzberg