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Das kommt auch noch. mumpel1
weissnix2 gelöscht_35042 „Papier ist geduldig und wenn so ein Händler in die Insolvenz geht oder ganz verschwindet, bleibt es an dem Anwender ...“
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Nach § 932 (1) BGB kann man sogar an einer geklauten Sache Eigentum erwerben, wenn man sie gutgläubig erworben hat. Nach § 932 (2) BGB ist gutgläubiger Erwerb nur dann ausgeschlossen, wenn einem bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehörte.

Und wenn - wie in dem oben von mir genannten Beispiel - ein Händler schriftlich zusichert, dass die erworbene Software auf keinem anderen Gerät mehr installiert ist, dann dürfte angesichts des geringen Preises zwar eventuell Fahrlässigkeit, kaum aber grobe Fahrlässigkeit nachweisbar sein. Obwohl: auf hoher See und vor Gericht ist man niemals sicher...Cool

Wer klug ist, kann sich auch schon mal dumm stellen. Umgekehrt wird's schwierig...
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