Lest selber: Klick
Ich sage lieber nicht, was ich davon halte...
Gruß
K.-H.
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Dann bleibt eigentlich nur eine Möglichkeit: Wenn man die beim Computerkauf mitgelieferte CD verkaufen will, dann muss man dem Käufer zumindest das Leergehäuse des alten Rechners, auf welchem sich der Aufkleber befindet, mitliefern. Denn so wie ich das in dem von mir verlinkten Bericht verstanden habe, ist es nicht erlaubt, den Aufkleber abzulösen/kratzen und den dann der CD beizulegen.
Da muss halt der Käufer der CD in Kauf nehmen, dass er zu seiner CD gratis noch ein altes Gehäuse bekommt und dieses ja nicht wegwerfen darf, denn sonst ist seine CD "ungültig".
Das ist der Grund, warum ich das Urteil "merkwürdig" finde.
Gruß
K.-H.