Hallo zusammen!
Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:
http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707
Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.
Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.
Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?
CU
Olaf
Nachhaltigkeit 143 Themen, 3.730 Beiträge
Aber nichts desto Trotz hab ich auch irgendwie Spaß daran soche Sachen zu recherchieren und wenn ichs dann auch noch verstehe, bin ich schon ein wenig stolz auch mich :-)
Das kannst du auch sein - deine Erklärungen waren allererste Sahne! Dafür vielen Dank. Und ohne eigene Erfahrung und Kompetenz auf diesem Gebiet hättest du das gar nicht vermocht. Man kann nämlich auch mit Google nur dann zielführend recherchieren, wenn man bereits über ein gewisses Fundament an Sachkenntnis verfügt. Sonst findet man gar nicht die treffenden Stichworte, kann die Sachverhalte nicht so umreißen, dass man zu aussagekräftigen Ergebnissen kommt.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, er kann gar nicht reklamieren
Wenn der Artikel nicht der Beschreibung entspricht, was mindestens einer groben Fahrlässigkeit des Verkäufers entspricht, wenn nicht sogar arglistiger Täuschung, dann muss er den Artikel reklamieren können. Der Verkäufer muss schließlich seinen Teil des Kaufvertrags erfüllen.
Deswegen finde ich die Wortschöfung "Sachmängelhaftung" ausgesprochen unglücklich. Für Sachmängel, so sie nicht Bestandteil der Beschreibung sind, man kann ja immerhin auch defekte Sachen verkaufen, sollte ein Verkäufer immer geradestehen müssen, egal ob privat oder gewerblich. "Gewährleistung" beschreibt den Sachverhalt viel treffender.
Töchterlein studiert Jura?? Na denn Hals- und Beinbruch :-))
THX
Olaf