Hallo zusammen!
Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:
http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707
Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.
Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.
Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?
CU
Olaf
Nachhaltigkeit 143 Themen, 3.730 Beiträge
Ich habe das mal überflogen. Ist nicht schlüssig und sicherlich nicht rechtswirksam, was die Leute da schreiben.
Das fängt schon damit an: Muss ein Privatverkäufer überhaupt AGB haben?
Allerdings sind Gewährleistungsansprüche selbstverständlich da, wenn die gebrauchte Ware fehlerhaft ist.
Das regelt schon das BGB.
Das ist aber zivilrechtlich zu beweisen. Und das ist leider nicht einfach und auch nicht billig.
Ich habe es mal mit einem RA probiert, allerdings aufgrund der auflaufenden Kosten dann lieber dran gegeben.
Ich hatte bei ePay ein defektes Gerät bekommen und ich hätte per Gutachten beweisen müssen, dass der VK das Gerät defekt verschickt hat. Gutachter ab 1.000 € aufwärts.
Soweit zum Thema Gewährleistung.