Hallo zusammen!
Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:
http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707
Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.
Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.
Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?
CU
Olaf
Nachhaltigkeit 143 Themen, 3.730 Beiträge
Genau das möchte ich aber gern vermeiden, weil das einfach einen schlechten Eindruck macht.Hallo Olaf, als Verkäufer möchtest du doch aber sicher auch einen gewissen Schutz vor "pösen Puben" haben. Stell dir vor, du verkaufst ein einwandfreies Gerät, der Käufer vergnügt sich damit ein Wochenende lang, macht dann eine Kleinigkeit kaputt und schickt dir das Gerät zurück. Dann hast du die Pappnase auf und darfst dem Käufer sein Geld zurückzahlen (reparieren oder Ersatzware liefern kommt für einen Privatverkäufer ja wohl kaum in Frage). Ich weiß, das ist jetzt sehr konstruiert, aber weise mal nach, daß das Gerät dein Haus einwandfrei verlassen hat....(und genau das müßtest du in den ersten 6 Monaten tun). Und weil du genau DAS in der Regel nicht kannst, ist es durchaus sinnvoll, bei Privatverkäufen von gebrauchtem Zeugs, die Gewährleistung auszuschließen.
Es geht doch nicht um juristische Spitzfindigkeiten. Die Gewährleistung soll natürlich den Käufer schützen, aber auch der Verkäufer sollte doch einen gewissen Schutz genießen dürfen. Ob der Ausschluß der Gewährleistung ein schlechten Eindruck macht, mag ich nicht beurteilen. Ich habe es bisher nicht so emfunden.
Wenn du das Risiko eingehen willst, die Klausel ganz wegzulassen, mußt du dir aber darüber im Klaren sein, daß du die volle Gewährleistung, wie sie im Gesetz steht, übernehmen mußt.
Gruß Schnaffke