Hallo zusammen!
Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:
http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707
Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.
Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.
Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?
CU
Olaf
Nachhaltigkeit 143 Themen, 3.730 Beiträge
Hallo Olaf, bei meinen Recherchen hab ich auch erst mal geschluckt....
und der Satz:
"Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit"hat mir auch erst mal zu schaffen gemacht. Ich werde da noch mal weiter recherchieren und evtl. nachfragen, was das genau zu bedeuten hat.
Und wie oft darf ich den Gewährleistungsausschluss benutzen, ohne dass mir "Allgemeine Geschäftsbedingungen" unterstellt werden - mehr als einmal?Drei bis fünf mal, im Zweifelsfall müssen sich dann Anwälte kloppen und Richter entscheiden.
Da würde Otto-Durchschnitts-Amtsrichter sofort argumentieren: wenn jemand AGBs hat, dann ist er auch gewerblich. Und wenn er gewerblich ist, kann er auch keine Gewährleistung ausschließen...Nein, würde er nicht. Er sollte die Rechtslage kennen, und wenn nicht, ist es halt an den Anwälten, das rauszuarbeiten und den Richter zu überzeugen...
Ich weiß, das ist alles ziemlich verwirrend. Ich würde auch lieber mit einem einfachen, verständlichen Satz bei eBay sagen: "Das Gerät ist gebraucht, funktioniert einwandfrei, ich nehme es aber nicht zurück". So isses heute aber nicht mehr. Mir geht dieser Regulierungswahn auch auf den Geist, aber die einzige Chance ist , glaube ich, die Flucht nach vorn, sich gründlich zu informieren.
Im Versandhandel hat man ein 14-tägiges Rückgaberechtdas ist das Fernabgabegesetz. Da wird ein Widerrufsrecht eingeräumt. Ob das 14 Tage oder 4 Wochen beträgt, hängt wiederum davon ab, in welcher Form dir die Widerrufsbelehrung zugestellt wurde.
Aber jetzt wirds, glaub ich, zu kompliziert, die Juristrei ist schon echt schräg, da müßte ich dann auch erst mal wieder gründlich recherchieren....
Schnaffke