Nachhaltigkeit 143 Themen, 3.730 Beiträge

Gewährleistung bei Privatverkäufen

Olaf19 / 33 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:

http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707

Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.

Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.

Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
bei Antwort benachrichtigen
Olaf19 schnaffke „Beziehst du das auf defekte Ware oder auf Nichtgefallen. ...“
Optionen
Bei Nichtgefallen braucht auch ein gewerblicher Händler die Ware nicht zurücknehmen. Das ist eine reine Kulanzsache

Aber nur, wenn man im Ladengeschäft kauft. Im Versandhandel hat man ein 14-tägiges Rückgaberecht. Nicht zuletzt deswegen ist diese ganze Online-Einkauferei in den letzten Jahren ja so beliebt geworden.

die gesetzliche Gewährleistung regelt nur, daß du dem Käufer die Ware mangelfrei übergeben mußt. Geht die Ware erst nach einiger Zeit kaputt, ist das keine Gewährleistungssache, das ist dann Pech für den Käufer.

Genau das war von Anfang an mein Eindruck. Das bedeutet für mich aber auch: wenn ich eine mangelfreie Sache verschicke, die genau der Artikelbeschreibung entspricht, kann ein Gewährleistungsfall gar nicht eintreten - ergo brauche ich ihn auch nicht auszuschließen. Das verunsichert im Zweifelsfall eher den Käufer (obwohl man sich an diese Texterei bei Privatverkäufen schon etwas gewöhnt hat).

P.S. Lese jetzt erst dein Post weiter unten - in den ersten 6 Monaten muss ich beweisen, dass ich mangelfreie Ware verschickt habe. Damit wird einiges klar. Komisch, der Anwalt hatte mir damals gesagt, dass der Käufer beweisen muss, dass der Sachmangel von Anfang an bestanden hat.

Die Geschichte mit der Beweislastumkehr nach 6 Monaten hatte ich anders in Erinnerung gehabt - dass das nur gilt, wenn man bei einem gewerblichen Händler kauft, und auch nur bei Neuware. Dass ich auch als privater Verkäufer 6 Monate lang in der Beweispflicht bin, ist natürlich großer Mist. Also doch wieder Gewährleistungsausschluss :-((

THX
Olaf
"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
bei Antwort benachrichtigen