Hallo zusammen!
Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:
http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707
Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.
Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.
Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?
CU
Olaf
Nachhaltigkeit 143 Themen, 3.735 Beiträge
du kannst dir aber nie ganz sicher sein, daß die von dir verkaufte Ware frei von Mängeln ist, egal ob nun Neuware oder Gebrauchtware, sonst bräuchten wir ja den Paragraphen nicht...
Den Sinn des Paragrafen hatte ich darin gesehen, dass Käufer vor arglistigen Täuschungen und verborgenen Sachmängeln geschützt werden sollen. Das Risiko, dass ein von mir verkauftes gebrauchtes Gerät Mängel hat, die mir selbst nicht aufgefallen sind, würde ich glatt eingehen. Das halte ich für sehr unwahrscheinlich, dass dem Käufer ein Mangel auffällt, den ich selbst nicht bemerkt habe.
Bei Verkauf von Privat an Privat kann aber die Gewährleistung per AGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Genau das möchte ich aber gern vermeiden, weil das einfach einen schlechten Eindruck macht. Wenn ich ein gebrauchtes Gerät verkaufe, das technisch immer noch einwandfrei ist, dann möchte ich das in der Artikelbeschreibung auch genau so zum Ausdruck bringen und nicht am Ende durch spitzfindige juristische Verklausulierereien alles wieder verwässern und in Frage stellen.
Da wäre ich als Kaufinteressent am Ende ratlos: ist das Teil denn nun in Ordnung, oder ist es das nicht?
CU
Olaf