Hallo zusammen!
Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:
http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707
Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.
Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.
Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?
CU
Olaf
Nachhaltigkeit 143 Themen, 3.730 Beiträge
Grüß dich Schnaff,
"Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit"
Nun, vorstellen kann ich mir darunter eine ganze Menge. Wenn ein (halb-)defektes Gerät plötzlich explodiert und dem Nutzer einen Finger abreißt oder ihm die ganze Grütze ins Gesicht fliegt, oder das Ding fängt an zu schmoren und fackelt dem Käufer erstmal die Bude ab - mir fällt gerade kein konkretes, gescheiteres Beispiel ein.
Aber auch hier wieder: wer sagt denn, dass der Verkäufer daran eine (Mit-)Schuld trägt? Dies müsste doch der Käufer beweisen, sofern er den "Anschlag" überlebt hat, sonst eben seine Hinterbliebenen. Gerade bei alten Gebrauchtgeräten ist damit zu rechnen, dass sich das eine oder andere "Zipperlein" einstellt. Dass man dem Käufer ein recht einräumt, 6 Monate lang an dem Teil herumzufummeln, bevor er sich dann aufschwingt zu behaupten, das Gerät wäre von Anfang an(!) nicht in Ordnung gewesen? Da stellt sich doch die Frage, worauf hat er dann die 6 Monate lang gewartet?
Nebenbei... wenn ich die Sachmängelhaftung ausschließe, muss ich ja trotzdem eine der Artikelbeschreibung entsprechende (mangelfreie) Ware liefern. Wie lange hat der Käufer denn dann Zeit, einen Sachmangel zu reklamieren - auch wieder 6 Monate? Und wenn ja, wo ist dann der Unterschied zur nicht ausgeschlossenen Gewährleistung?
Schnaff, versteh dies bitte als rhetorische Fragestellungen, du bist nicht die Gesetzgeberein, hast dir das nicht ausgedacht und musst es mir daher auch nicht erklären - es sei denn, du weißt eine Erklärung "aus dem Hut" ;-))
das ist das Fernabgabegesetz. Da wird ein Widerrufsrecht eingeräumt. Ob das 14 Tage oder 4 Wochen beträgt, hängt wiederum davon ab, in welcher Form dir die Widerrufsbelehrung zugestellt wurde.
Das Fernabgabegesetz, auch Fernabsatzgesetz, gibt es seit 2002 nicht mehr. Das ist alles im BGB aufgegangen.
In jedem Fall hat man also die von mir genannten 14 Tage Recht auf Rückgabe beim gewerblichen Versandhändler - mit etwas Glück sogar mehr. Das ist dann aber definitiv keine Kulanz-Angelegenheit.
CU
Olaf