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Gewährleistung bei Privatverkäufen

Olaf19 / 33 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:

http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707

Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.

Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.

Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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schnaffke R.R „Hi schnaffke, jetzt ist der "Groschen" ergooglet! Mit der ...“
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Hallo RR, der Groschen ist anscheinend noch nicht gefallen :-) So reicht das nicht !

In dem von mir bereits erwähnten grauen Kasten aus deinem Link steht folgende Aussage:

Bei der wiederholten Verwendung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Waren können Sie ihren Gewährleistungsausschluss wie folgt formulieren:
"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

So sollte die Formulierung aussehen, der zweite Satz ist dabei wichtig. Du benutzt diese Formulierung ja in all deinen Angeboten, somit sind das deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und in AGBs muß beim Gewährleistungsauschluß dieser zweite Satz mit drin stehen.

Das mit dem Privatverkauf und der Rücknahme kannst du allerdings weglassen, das spielt bei der Gewährleistung keine Rolle, bzw. ist im Gesetz entsprechend geregelt.
Schnaffke

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