Hallo zusammen!
Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:
http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707
Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.
Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.
Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?
CU
Olaf
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Hi Schnaffke, Zitat aus deinem zweiten Link:
Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war. Wenn manche Verkäufer ein Rückgabe- und Umtauschrecht auch bei mangelfreien Waren für eine bestimmte Zeit nach Lieferung einräumen, handelt es sich hier um eine freiwillige Leistung. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Rechtseinräumung besteht nicht.
...und damit sind wir wieder genau an dem Punkt: Wenn man eine mangelfreie Ware auf die Reise schickt, braucht man sich als Verkäufer keine Gedanken mehr zu machen - genau so hatte ich es in Erinnerung. Dann kann man sich den Gewährleistungsausschluss auch schenken.
Die Anhebung der gesetzlichen Gewährleistung von 6 Monaten auf zwei Jahre war 2002 (Ich hab damals noch Retourenabwicklung in einem PC-Laden gemacht, und mir seinerzeit extra eine neue Ausgabe des BGB gekauft). Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um, das heißt, nach 6 Monaten muß der Käufer dem Verkäufer nachweisen, daß der Mangel schon von Anfang an vorhanden war.
Das habe ich alles zwar auch so in Erinnerung, aber nur in Bezug auf den Verkauf von Neuware an einen Privatkunden durch einen gewerblichen Händler. Ich kann mich täuschen, meine aber zu erinnern, dass bei Privatverkäufen von Gebrauchtgeräten die Gewährleistung auf 6 Monate begrenzt ist. Diese kann man obendrein auch noch ausschließen, was aber aufgrund der o.g. Gegebenheiten nicht ratsam erscheint. Denn wenn ich ein mangelfreies Gerät verkaufe, also ein reines Gewissen habe, brauche ich auch keine Konsequenzen auszuschließen.
CU
Olaf