Hallo zusammen!
Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:
http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707
Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.
Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.
Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?
CU
Olaf
Nachhaltigkeit 143 Themen, 3.730 Beiträge
Mein Spruch hat garantiert noch schwerwiegende juristische Mängel! Hat Jemand einen besseren Vorschlag?Hallo, dann lies dir mal deinen eigenen Link durch (den ersten), da ist ganz unten eine entsprechende Formulierung nachzulesen. :-)
Mein E Bay Zusatz Das ist ein Privatverkauf! Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Garantie verkauft. Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Rücknahme verkauft.Das reicht nicht aus. Wenn du diese Formulierung immer verwendest, hat sie den Stellenwert einer AGB, und AGBs müssen bestimmte Regeln beim Ausschluß der Gewährleistung einhalten. Das steht übrigens auch in deinem ersten Link. ;-)
Nix für ungut....
Schaffke