wenn er denn legal handelt und sich eben nicht Daten lädt, die eigentlich kostenpflichtig wären.
Da kann die Piratenpartei argumentieren und jammern wie sie will....
http://www.focus.de/digital/computer/illegale-downloads-im-internet-bgh-urteil-provider-muessen-kundendaten-weitergeben_aid_797521.html
Gruß
luttyy
Download-Dienste und Tauschbörsen 2.606 Themen, 14.829 Beiträge
Das war nicht die Frage, was der BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung sagt, sondern wer dagegen Zeter und Mordio schreien würde, wenn man sie - aufgrund einer Gesetzes - bzw. Verfassungsänderung - einführen würde.
Geht aber alles am Problem vorbei: Dass aufgrund des BGH-Urteils einem Rechteinhaber jetzt zugebilligt wird, dass er etwas unternehmen darf, um sein Recht zu schützen. Aufgrund beispielsweise von LG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2009, Az. 8 AR 1/09 + 2/09, ebenfalls mit Bezug auf §§ 406 e, 161a StPO, hat die Staatsanwaltschaft und das Gericht Akteneinsicht in die bereits ermittelten "Beschuldigtennamen" verweigert, indem es die Rechte der "Beschuldigten" auf "informationelle Selbstbestimmung" als berücksichtigenswerter einstufte als das Interesse des Rechteinhabers. Das BGH sieht das nun anders, da der Rechteinhaber sonst "faktisch schutzlos gestellt“ wäre, soweit er in solchen Fällen keine Auskunft erhielte.
Was ist daran falsch? Der BGH sagt nichts darüber aus, wie die IPs zu ermitteln sind, sagt nicht, ob das jeweilige Gericht die Ermittlungsmethode der IP hinterfragen muss oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die ermittelten Beschuldigtennamen damit auch schon schuldig sind, sondern stellt nüchtern fest, dass auch Rechteinhaber schützenswerte Rechte haben. Und wenn aufgrund der technischen Gegebenheiten die einzige Spur, die ein Täter hinterlässt, seine IP ist, dass dann der Rechteinhaber das Recht hat, mithilfe dieser IP zu versuchen, zu seinem Recht zu kommen - sonst hat er nämlich gar nichts.
Ich bin sicher, das die Judikatur sich auch überlegt, welche IP-Ermittlungsverfahren als verlässlich eingestuft werden - das werden sicher nicht diejenigen sein, die 2008 zu den 50% bzw. 90% falschen Treffern führten, und welche Daten erhoben werden müssen (in dem Urteil des LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 109-1/08 wurde bemängelt, dass die Klägerin nicht angeführt hat, wie sie die IP-Adressen ermittelt hätte, es würden auch Details fehlen, wie lange mit Hilfe dieser IPs zugegriffen wurde und welche Datenmenge heruntergeladen wurde, da es ja auch nur Bruchstücke einer Datei gewesen sein könnten, etc. etc.). Es ist auch denkbar, dass der Gesetzgeber gefordert wird und bestimmt, dass beispielsweise trotz Vorratsdatenspeicherverbot die Provider verpflichtet werden, all jene Logdateien für zumindest x Jahre aufzubewahren, bei denen sie schon einmal Auskunft hinsichtlich einer IP leisten mussten. Damit wäre das Argument vom Tisch, dass zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung die Logdateien nicht mehr zur Verfügung stehen. Es wäre auch denkbar, dass alle Klagen, die zur Verhandlung kommen, nachdem die derzeitige gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Logdateien verstrichen ist, grundsätzlich wegen Verjährung zurückgewiesen werden. Das sind alles Details, die ausjudiziert oder vom Gesetzgeber neu bestimmt werden müssen.
Wenn das ehrlich gemeint ist, wenn in diesem Thread wiederholt sinngemäß gesagt wird, es ginge nicht darum, "irgend einem Straftäter Schutz zu bieten", so müssten doch alle gefordert sein, sich was einfallen zu lassen, wie der Rechteinhaber zu seinem Recht kommen kann, und nicht primär, alles mögliche ins Treffen zu führen, warum der Rechteinhaber möglichst nicht und nicht mit Hilfe der IP zu seinem Recht kommen soll.
Gruß, Gerhard