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Rückgabe bei geblisterten Verpackungen

PegaPX / 24 Antworten / Flachansicht Nickles

Moin!


Mal ne´ mehr oder weniger allgemeine Frage:


Angenommen man hat eine Ware, sagen wir einen CPU-Kühler, geordert und bekommen. Dieser ist in einer s.g. Blisterverpackung, also eingeschweißt. Man muß, zwangsläufig, diese Verpackung beschädigen, um den Kühler entnehmen und testen zu können. Natürlich beschädigt man den Kühler nicht. Nun gefällt der aber nicht, passt nicht, kühlt wider Erwarten nicht richtig, etwas in dieser Richtung.


Man hat ja ein Rückgaberecht, dieses nimmt man in Anspruch und sendet die Ware, gut verpackt, aber zwangsläufig nicht in der unbeschädigten Verpackung, also so nicht verkaufsfähig, zurück.


Bekommt man sein Geld zurück?


Ich frage wegen einer Klausel bei Caseking, die da lautet: 10.1 Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Daher können sie innerhalb von 14 Tagen den Vertragsschluss widerrufen. Wir nehmen die Ware ohne Angabe von Gründen zurück.
10.2 Die Ware ist in unbenutztem Zustand (verkaufsfähig ohne Gebrauchsspuren) in der Originalverpackung auf Gefahr des Verkäufers zurückzusenden.


Also, wie siehts aus?


Danke!


 

out-freyn Mario32 „Der Abschnitt ist bei mir auch nur mit Untertitel 2: Besondere Vertriebsformen...“
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ich habe nirgendwo behauptet das Rückgabe tatsächlich besser ist.

Ich darf Dich kurz zitieren: (http://www.nickles.de/thread_cache/537810185.html)

Es heißt zwar auch ...Recht, aber wenn du richtig ließt, KANN an die stelle des WIDERRUFSrechts eine Rückgabe treten. Dieses wäre aber wie von mir schon erläutert eine FREIWILLIGE SACHE des Händlers auf die der Verbraucher keinen Rechtsanspruch hat. Es ist eine KANN bestimmung die dazu gemacht wurde, damit verkäufer die besonders kundenfreundlich sein wollen Dir als verbraucher sogar mehr rechte einräumen wollen als dir nach 355BGB zustehen (z.B. längere Fristensetzung).

Das klingt für mich so, als sei ein eingeräumtes Rückgaberecht höher einzuschätzen als das (gesetzliche) Widerrufsrecht.


> Beim Rückgaberecht muss die Ware innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeschickt werden.
Was hat das möglicherweise vom Händler FREIWILLIG eingeräumte RÜCKGABErecht mit WIDERUFSFRIST zu tun?


Lies' Dir mal den § 356, 2 BGB durch. Dort liest Du wörtlich: "Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, ..."
Nichts anderes habe ich geschrieben.