Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

Rückgabe bei geblisterten Verpackungen

PegaPX / 24 Antworten / Flachansicht Nickles

Moin!


Mal ne´ mehr oder weniger allgemeine Frage:


Angenommen man hat eine Ware, sagen wir einen CPU-Kühler, geordert und bekommen. Dieser ist in einer s.g. Blisterverpackung, also eingeschweißt. Man muß, zwangsläufig, diese Verpackung beschädigen, um den Kühler entnehmen und testen zu können. Natürlich beschädigt man den Kühler nicht. Nun gefällt der aber nicht, passt nicht, kühlt wider Erwarten nicht richtig, etwas in dieser Richtung.


Man hat ja ein Rückgaberecht, dieses nimmt man in Anspruch und sendet die Ware, gut verpackt, aber zwangsläufig nicht in der unbeschädigten Verpackung, also so nicht verkaufsfähig, zurück.


Bekommt man sein Geld zurück?


Ich frage wegen einer Klausel bei Caseking, die da lautet: 10.1 Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Daher können sie innerhalb von 14 Tagen den Vertragsschluss widerrufen. Wir nehmen die Ware ohne Angabe von Gründen zurück.
10.2 Die Ware ist in unbenutztem Zustand (verkaufsfähig ohne Gebrauchsspuren) in der Originalverpackung auf Gefahr des Verkäufers zurückzusenden.


Also, wie siehts aus?


Danke!


 

Mario32 out-freyn „...312d abschnitt besondere vertriebsformen der sich auf Haustürgeschäfte...“
Optionen

ich frag mal ganz blöd: hast du eine juristische vorbildung? (nicht überheblich gemeint!!!)
Weil wenn nicht, ist klar, warum du der meinung bist Ab einem Warenwert von 40 € ist es Jacke wie Hose, ob Du ein Rückgabe- oder Widerrufsrecht eingeräumt bekommst.
Bei ersterem ist die begriffsnennung recht eben kein einklagbares Recht sondern eine "rechtliche begriffsklarstellung" im BGB.
nochmals: Es gibt definitiv kein einklagbares RÜCKGABERECHT! Es gibt auch keine einklagbare GARANTIEPFLICHT.
Nur WIDERRUFSRECHT und GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT.


Welche BGB-Ausgabe hast Du? Bei mir (54. Auflage, 2003) ist der § 312d überschrieben mit "Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen". Nix Haustürgeschäft. :-)

ich nutze die jeweils aktuellste Fassung wie amtlich veröffentlicht. Auch einzusehen unter bundesrecht bei juris.de laut verweis des bundesjustizministeriums.

P.S. Was die "überschrift" anbelangt: Es ging nicht um den TITEL des jeweiligen Paragraphen sondern um den abschnittsbereich in dem der paragraph steht. und die von dir zuerst zitierten Paragraphen befinden sich eben unter den von mir genannten abschnitten des BGB.

HTH zur klarstellung und nix für ungut! :-)




Aber