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Rückgabe bei geblisterten Verpackungen

PegaPX / 24 Antworten / Baumansicht Nickles

Moin!


Mal ne´ mehr oder weniger allgemeine Frage:


Angenommen man hat eine Ware, sagen wir einen CPU-Kühler, geordert und bekommen. Dieser ist in einer s.g. Blisterverpackung, also eingeschweißt. Man muß, zwangsläufig, diese Verpackung beschädigen, um den Kühler entnehmen und testen zu können. Natürlich beschädigt man den Kühler nicht. Nun gefällt der aber nicht, passt nicht, kühlt wider Erwarten nicht richtig, etwas in dieser Richtung.


Man hat ja ein Rückgaberecht, dieses nimmt man in Anspruch und sendet die Ware, gut verpackt, aber zwangsläufig nicht in der unbeschädigten Verpackung, also so nicht verkaufsfähig, zurück.


Bekommt man sein Geld zurück?


Ich frage wegen einer Klausel bei Caseking, die da lautet: 10.1 Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Daher können sie innerhalb von 14 Tagen den Vertragsschluss widerrufen. Wir nehmen die Ware ohne Angabe von Gründen zurück.
10.2 Die Ware ist in unbenutztem Zustand (verkaufsfähig ohne Gebrauchsspuren) in der Originalverpackung auf Gefahr des Verkäufers zurückzusenden.


Also, wie siehts aus?


Danke!


 

Grossadministrator PegaPX „Rückgabe bei geblisterten Verpackungen“
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Du hast durch das Auspacken die Ware praktisch in Gebrauch genommen - du musst eine Minderung der Rückzahlung hinnehmen. Genau wie im Geschäft: Wenn du bei Saturn eine verschweißte Packung öffnest, musst du die kaufen.

Mario32 PegaPX „Rückgabe bei geblisterten Verpackungen“
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Auch ich bin alt und vergesslich und außerdem ist ja bald weihnachten und mein Killfile bei der letzten Putzaktion den Bach runtergegangen ;-)
Also nun zu PegaPX!!!

Also da hast du was missverstanden mit dem WIDERRUFSRECHT bei Fernabsatzverträgen.

dieses gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht soll dich auf die selbe stufe stellen die du hättest wenn du in einem Ladengeschäft den artikel kaufen wollen würdest.
Das heißt du darfst sie in AUGENSCHEIN nehmen, aber eben nicht BENUTZEN!. Im laden kannst du den kühler ja auch nicht vorher auspacken und einbauen um dich von seiner leistung zu überzeugen.
Das WIDERRUFSRECHT bei FERNABSATZVERTRÄGEN soll dich eben nciht in den "Genuß" einer kostenlosen Probierrunde bringen, sondern nur die möglichkeit einräumen das gerät mal in echt ANZUSEHEN vor dem (rechtsverbindlichen) Kauf so wie du es ohne rausgeschmissen zu werden im Laden anschauen kannst.
Wenn du das Teil benutzt kann es dir wie schon von Großadmin angedeutet sogar passieren, das der laden dir das zurückgeschickte Teil postwendend retourt, weil du es durch deine "ingebrauchnahme" unverkäuflich an andere gemacht hast und du neben dem Kaufpreis noch die zusätzlichen Portokosten aufs auge gedrückt kriegst.
Ließ einfach mal die WIDERRUFSBELEHRUNGEN der Großen versandhäuser im Netz und da den teil mit: ...wenn Sie den Artikel eben nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen...

IKTH ;-)


P.S. ich werd nicht mehr und deshalb noch mal auf zurück gedrückt, seh ich doch grad in der vorschau das der begriff w... im glossar aufgeführt ist. Sind PC junkies so ungebildet oder was?

gelöscht_15325 Mario32 „Auch ich bin alt und vergesslich und außerdem ist ja bald weihnachten und mein...“
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Sind PC junkies so ungebildet oder was?
Schonmal was von Humor gehört? Ich find's witzig. ;-)
Mario32 gelöscht_15325 „Sind PC junkies so ungebildet oder was? Schonmal was von Humor gehört? Ich find...“
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Sind PC junkies so ungebildet oder was?
Schonmal was von Humor gehört? Ich find's witzig. ;-)
Mfg,
czuk


Schon mal was von den 3 typographischen Symbolen und deren Bedeutung hinter meinem IKTH gehört?

:-p
gelöscht_15325 Mario32 „Sind PC junkies so ungebildet oder was? Schonmal was von Humor gehört? Ich find...“
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Mit IKTH kann ich nichts anfangen, dein Smiley stand vor dem PS, soll man etwa grundsätzlich alles von dir als Nonsens betrachten? Nein? Dann bitte die Kritik einstecken und nächstes mal die Spaß-Tags an die richtige Stelle setzen. Leser sind keine Hellseher.

Mario32 gelöscht_15325 „Mit IKTH kann ich nichts anfangen, dein Smiley stand vor dem PS, soll man etwa...“
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Hallo czug nciht aufregen, habe doch garnix gegen dich getan/gesagt geschweige denn dein posting als kritik interpretiert !!! :-)

HTH ist bekannt?! H ope T hat H elps
IKTH ist auch englisch! (als kleiner tip)
Im übrigen steht der "Spaß-Tag" doch im posting und das das mit weihnachten als Glossareintrag vom seitenbetreiber entsprechend gedacht war war mir auch klar.
(nonverbale komunikation kann soooooo kompliziert sein!)

PegaPX Nachtrag zu: „Rückgabe bei geblisterten Verpackungen“
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Weihnachten
Auch: Fest der Liebe. Nach glaubwürdigen Aussagen tritt dieses Fest innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen im Dezember auf. Es handelt sich dabei um den 24., 25. und 26. Dezember.
(Mir ist das mit der unbefleckten Empfängnis noch immer ein Rätsel! Andere poppen rum wie die Weltmeister bis es klappt, und wat machen die? Also neee...![Man sollte sich vielleicht aber mal Gedanken machen was die Leute so alles an die Kerzen schmieren. :x])

Na ja, hab mir schon sowat gedacht, macht ja auch nichts. Allgemein informiert man sich ja über die Sachen, die man sich in den div. WebShops kauft. (Oder sollte es zumindest)
Aus diesem Grund finde ich es, gerade im Nickolaus, immer so witzig wenn die Leute ihre, - bereits gekaufte, Hardware beurteilt haben wollen.
**Ist das.... und .... und ..... und ... gut, kann ich damit .....?**
Und wenn sie mit ..... dann nicht ..... können, weil.... kein ..... hat, dann springen sie vom .....! *g*

@Mario Ist schon okay, hast Dich ja gebessert. Es ist das Fest der Liebe, s.o.!
Hellau! Äh, ach ne, da verwechsel ich jetzt was. ;)

Danke erstmal!

Heinz_Malcher PegaPX „Rückgabe bei geblisterten Verpackungen“
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Oftmals läuft es auf die Kulanz des Verkäufers hinaus, ich habe
schon oftmals Ware wieder zurückgegeben, die in Blister Verpackung
war. Schliesslich heisst es in der Klausel nicht, dass du die Verpackung
nicht beschädigen darfst, sondern die Ware darf nicht beschädigt werden.

Jeder Händler hat in der Regel Möglichkeiten, Ware neu zu verpacken, wenn
er das dementiert, ist er entweder nicht seriös oder er versucht schlicht
und ergreifend, den Weg des Rückgaberechtes zu scheuen. Eine Minderung
könnte zwar vorkommen, aber ein guter Verkäufer sollte immer damit rechnen,
dass du wiederkommst und in der Regel kannst du ja sogar mit Rückschein
auf seine Kosten zurücksenden.

Mario32 Heinz_Malcher „Oftmals läuft es auf die Kulanz des Verkäufers hinaus, ich habe schon oftmals...“
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auch auf die gefahr hin von manchen heir wieder als bessrwisserisch oder so abgestempelt zu werden!!!!!:

Nur zur Klarstellung Wir reden hier die ganze zeit von WIDERRUFSRECHT zu einer Erklärung einen (Fern)Kaufvertrag abschließen zu wollen. Dieses Recht ist gesetzlich verpflichtend geregelt.
Der Begriff des Rückgaberechtes ist in diesem Zusammenhang falsch! Ein Ruckgabe"recht" ist etwas was nciht gesetzlich definiert ist. Es betrifft eine freiwillige Erklärung des Verkaüfers innerhalb einer von Ihm gesetzten Frist den (bereits abgeschlossenen) Kaufvertrag RÜCKgängig zu machen unter von ihm definierten Bedingungen.
Es gibt kein RECHT auf Rückgabe wenn ein Kaufvertrag erstmal geschlossen ist! Derartige Vertragsabwicklungen sind reine Kulanz von Seiten eines Händlers.

Also im ERNSTFALL immer auf die verwendung der Begriffe WIDERRUFSRECHT + GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT und nicht auf RÜCKGABERECHT + GARANTIE achten.

(Ja ich weiß; HM u.a. meinen hier alle das selbe! Ist halt nur meine Sprachlogische Überentwicklung die mich bei solchen groben Schnitzern immer erschaudern läßt)

out-freyn Mario32 „auch auf die gefahr hin von manchen heir wieder als bessrwisserisch oder so...“
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Ein Ruckgabe"recht" ist etwas was nciht gesetzlich definiert ist.

Das sehe ich etwas anders. Lies Dir mal §§ 312d, 356 BGB durch!
Mario32 out-freyn „Ein Ruckgabe recht ist etwas was nciht gesetzlich definiert ist. Das sehe ich...“
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Hi out-freyn, ist 312d (abschnitt besondere vertriebsformen) der sich auf Haustürgeschäfte bezieht verweist auf 356 (abschnitt widerrufs- und rückgaberecht bei verbraucherverträgen) der sich auf verbraucherverträgen allgemein bezieht.

Es heißt zwar auch ...Recht, aber wenn du richtig ließt, KANN an die stelle des WIDERRUFSrechts eine Rückgabe treten. Dieses wäre aber wie von mir schon erläutert eine FREIWILLIGE SACHE des Händlers auf die der Verbraucher keinen Rechtsanspruch hat. Es ist eine KANN bestimmung die dazu gemacht wurde, damit verkäufer die besonders kundenfreundlich sein wollen Dir als verbraucher sogar mehr rechte einräumen wollen als dir nach 355BGB zustehen (z.B. längere Fristensetzung).
Es ist kein RECHT im Sinne von Verpflichtend und darauf wollte ich hinaus, weil ich habe zumindest in der BRD noch keinen Händler gesehen, der Kundenorientiertheit so wichtig nimmt mehr zu tun als er GESETZLICH MUSS! (Halt stimmt nicht! www.reichelt.de ist eine löbliche ausnahme! Deren service arbeitet noch wirklich kundenorientiert [ist halt ne frau als chefin!!! :-) ])

Hoffe damit ist das klargestellt wie ich es meinte!

out-freyn Mario32 „Hi out-freyn, ist 312d abschnitt besondere vertriebsformen der sich auf...“
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...312d (abschnitt besondere vertriebsformen) der sich auf Haustürgeschäfte bezieht...

Welche BGB-Ausgabe hast Du? Bei mir (54. Auflage, 2003) ist der § 312d überschrieben mit "Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen". Nix Haustürgeschäft. :-)

Ich seh' nur nicht den gravierenden Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht, den Du hier herbeiredest - der Widerruf bezieht sich auf die abgegebene Willenserklärung, so dass der Vertrag nicht zustande kommt. Ebenso gilt die Rückgabe als Rücktritt vom Vertrag.

Ab einem Warenwert von 40 € ist es Jacke wie Hose, ob Du ein Rückgabe- oder Widerrufsrecht eingeräumt bekommst.
Mario32 out-freyn „...312d abschnitt besondere vertriebsformen der sich auf Haustürgeschäfte...“
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ich frag mal ganz blöd: hast du eine juristische vorbildung? (nicht überheblich gemeint!!!)
Weil wenn nicht, ist klar, warum du der meinung bist Ab einem Warenwert von 40 € ist es Jacke wie Hose, ob Du ein Rückgabe- oder Widerrufsrecht eingeräumt bekommst.
Bei ersterem ist die begriffsnennung recht eben kein einklagbares Recht sondern eine "rechtliche begriffsklarstellung" im BGB.
nochmals: Es gibt definitiv kein einklagbares RÜCKGABERECHT! Es gibt auch keine einklagbare GARANTIEPFLICHT.
Nur WIDERRUFSRECHT und GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT.


Welche BGB-Ausgabe hast Du? Bei mir (54. Auflage, 2003) ist der § 312d überschrieben mit "Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen". Nix Haustürgeschäft. :-)

ich nutze die jeweils aktuellste Fassung wie amtlich veröffentlicht. Auch einzusehen unter bundesrecht bei juris.de laut verweis des bundesjustizministeriums.

P.S. Was die "überschrift" anbelangt: Es ging nicht um den TITEL des jeweiligen Paragraphen sondern um den abschnittsbereich in dem der paragraph steht. und die von dir zuerst zitierten Paragraphen befinden sich eben unter den von mir genannten abschnitten des BGB.

HTH zur klarstellung und nix für ungut! :-)




Aber

out-freyn Mario32 „ich frag mal ganz blöd: hast du eine juristische vorbildung? nicht überheblich...“
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...hast du eine juristische vorbildung?

Ja. Allerdings kein Jura-Studium, sondern "nur" als Nebenfach an der Uni.

Der Abschnitt ist bei mir auch nur mit "Untertitel 2: Besondere Vertriebsformen" überschrieben.

Kann es sein, dass Du den § 312 ("Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften") als "Oberparagraph" für die §§ 312a-f missverstanden hast? Dem ist nicht so - bei der Neuordnung des BGB und der Eingliederung diverser ehemaliger Einzelgesetze (z.B. FernAbsG) war nur an der "passenden Stelle" zwischen § 312 und § 313 kein Platz mehr, daher hat man sich mit den Buchstaben-Erweiterungen beholfen.

Du bist nach wie vor das Argument schuldig geblieben, warum ein eingeräumtes Rückgaberecht nun sooo viel besser sein soll als das Widerrufsrecht.

Meiner Interpretation nach hat das Widerrufsrecht sogar einen Vorteil: Beim Rückgaberecht muss die Ware innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeschickt werden. (Paket = man muss zur Post; Zeitaufwand) Beim Widerrufsrecht kann der Widerruf auch schriftlich (es reicht auch ein Briefkasten: Brief, Postkarte, evtl. Fax, eMail - worauf ich mich darauf nur ungern verlassen würde) erfolgen. Die Rücksendung der Ware kann dann auch nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen.

Einziger Nachteil des Widerrufsrechts: bei einem Warenwert von unter 40 € kann dem Käufer das Porto für die Rücksendung auferlegt werden.
Mario32 out-freyn „...hast du eine juristische vorbildung? Ja. Allerdings kein Jura-Studium,...“
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Der Abschnitt ist bei mir auch nur mit "Untertitel 2: Besondere Vertriebsformen" überschrieben.
Ups, was die überschrift anbelangt hast du recht; habe mich missverständlich ausgedrückt!

Aber in deinem jetzigen posting haust du doch wild zwischen Wider.. und Rück... hin und her!!!

Du bist nach wie vor das Argument schuldig geblieben, warum ein eingeräumtes Rückgaberecht nun sooo viel besser sein soll als das Widerrufsrecht.
ich habe nirgendwo behauptet das Rückgabe tatsächlich besser ist. Ich behaupte doch wohl eher das gegenteil wenn es um REchtsanspruch geht! Ich habe erläutert warum der Begriff Rückgaberecht dort im bgb steht.

Beim Rückgaberecht muss die Ware innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeschickt werden.
Was hat das möglicherweise vom Händler FREIWILLIG eingeräumte RÜCKGABErecht mit WIDERUFSFRIST zu tun?? Du meisnt vermutlich eine in den freiwillig eingeräumten Bedingungen "Rückgaberecht" (die besser sein müssen als deine gesetzlichen rechte um überhaupt anwendung finden zu können) geregelte Zeitspanne in der der Käufer das gekaufte Produkt zurückgeben kann und so der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Aber das ist wiederrum Keine "Widerrufsfrist" im Sinne des BGB sondern allerhöchstens eine bestimmung in seinen AGB!

P.S. Und weil ich nicht unbedingt bei solchen tiefgeistigen rechtstheoretischen Ausflügen vom eigentlichen Thema des PegaPX abweichend, das letzte wort haben muss. Hinweis auf die Richtigen begriffe auf die man sich berufen muß um seine rechte zu kriegen siehe weiter oben ansonsten an dieser Stelle: EOD meinerseits
out-freyn Mario32 „Der Abschnitt ist bei mir auch nur mit Untertitel 2: Besondere Vertriebsformen...“
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ich habe nirgendwo behauptet das Rückgabe tatsächlich besser ist.

Ich darf Dich kurz zitieren: (http://www.nickles.de/thread_cache/537810185.html)

Es heißt zwar auch ...Recht, aber wenn du richtig ließt, KANN an die stelle des WIDERRUFSrechts eine Rückgabe treten. Dieses wäre aber wie von mir schon erläutert eine FREIWILLIGE SACHE des Händlers auf die der Verbraucher keinen Rechtsanspruch hat. Es ist eine KANN bestimmung die dazu gemacht wurde, damit verkäufer die besonders kundenfreundlich sein wollen Dir als verbraucher sogar mehr rechte einräumen wollen als dir nach 355BGB zustehen (z.B. längere Fristensetzung).

Das klingt für mich so, als sei ein eingeräumtes Rückgaberecht höher einzuschätzen als das (gesetzliche) Widerrufsrecht.


> Beim Rückgaberecht muss die Ware innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeschickt werden.
Was hat das möglicherweise vom Händler FREIWILLIG eingeräumte RÜCKGABErecht mit WIDERUFSFRIST zu tun?


Lies' Dir mal den § 356, 2 BGB durch. Dort liest Du wörtlich: "Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, ..."
Nichts anderes habe ich geschrieben.



Mario32 out-freyn „ich habe nirgendwo behauptet das Rückgabe tatsächlich besser ist. Ich darf...“
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komisch wenn du sagst du hast nichts anderes geschrieben als im BGB steht. Das kursive von mir ist c+p von dir. also sofern du nciht an multipler Persönlcihkeitsspaltung leidest hast du das sehrwohl geschrieben.

Und ich habe immer noch nicht behauptet das RÜCKGABE Besser ist als WIDERRUF, Ich habe geschrieben WARUM das im Gesetz steht! wie du mich ja richtig zitiert hast, aber ich habe keinerlei persönliche meinung dazu geäußert ob das eine oder das andere besser ist. das hast du reininterpretiert!
Im Übrigen hatte ich nicht schon EOD? Egal, das thema ist eh belanglos, weil klar ist was man sagen muss und was nicht.

Heinz_Malcher Mario32 „auch auf die gefahr hin von manchen heir wieder als bessrwisserisch oder so...“
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Nach eigener Erfahrung kann man lange auf sein
Recht pochen, zumindest, solange man zu Hause
vorm PC auf den Schreibtisch klopft, passiert nichts
und vor Gericht wird wohl kaum einer ziehen - nicht
bei Streitwerten um die
Die meisten Versandfirmen, dazu noch viele "Wohnzimmerfirmen",
interessiert das wenig. Alles was zählt, ist Kulanz und
ein guter Händler ist in der heutigen Situation kulant,
wenn er nicht vorhat, einen Kunden zu verlieren.
Firmen, die nicht kulant sind, gibt es genügend, unter anderem
auf meiner persönlichen roten Liste steht hier KM Elektronik
ganz weit oben, bei deinen ich z.B. nie wieder auch nur
einen Fuss in den Laden setzen würde.

Alles weitere ist Gesetztestobak, der sich ganz nett verkaufen
lässt, den Versand aber nicht interessiert.

Wenn du dann noch unter deine E-Mail schreibst, dass du
Jura studierst und dein Vater eine gut gehende Kanzlei hat,
ist der Feierabend beim Versand gerettet und das Glächter ist groß.
Diese Methode hat nämlich bereits Schule gemacht

Mario32 Heinz_Malcher „Nach eigener Erfahrung kann man lange auf sein Recht pochen, zumindest, solange...“
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Wenn du dann noch unter deine E-Mail schreibst, dass du
Jura studierst und dein Vater eine gut gehende Kanzlei hat,
ist der Feierabend beim Versand gerettet und das Glächter ist groß.
Diese Methode hat nämlich bereits Schule gemacht

ich weiß!, schau dir mal dazu bei www.dau-alarm.de die sektion docs an. Der Ossi der die Nachnahme-nummer schiebt! einfach nur dummheit pur!

Im Übrigen gebe ich dir recht: ist natürlich alles sehr theoretisch mit den Paragrafen des Kaufrechts zu wedeln. aber warum nicht auch für 100 euro den rechtsweg gehen. Wenn mich als kunde ein Händler linken will, sollst du mal sehen wie schnell ich die 1,5Euro für den Mahnbescheidsvordruck in der Buchhandlung meiner wahl über den tisch geschoben habe. Auch bei nur100 euro gibts TITEL unkompliziert wenn der Händler nicht soblöd ist und die sache durch widerspruch noch hinauszögert und für ihn letztlich doch nur teurer macht wenn es eben klar um einen FAll von WIDERRUFSRECHT bzw. GEWÄHRLEISTUNG geht. Der jeweilige Vertragspartner muß das Kind halt nur korrekt benennen und dann klabts auch mit Hagen! ;-)
Und um die korrekte abwicklung des Widerrufsrechts (und was man als verbraucher darf und was nicht)ging es ja im ursprung dieses Threads!
Emily22 Heinz_Malcher „Oftmals läuft es auf die Kulanz des Verkäufers hinaus, ich habe schon oftmals...“
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Kann ich Dir nur absolut zustimmen, Firmen wie Conrad, Reichelt usw. haben mir noch nie Probleme gemacht, es sind doch immer nur die mickrigen Kramläden, die einen sowieso wegen ein paar Euro abzocken wo es nur geht !

Heinz_Malcher Emily22 „Kann ich Dir nur absolut zustimmen, Firmen wie Conrad, Reichelt usw. haben mir...“
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Es gibt auch hier viele kleine Händler in meiner
Gegend, die Onlinehandel betreiben. Viele dieser
Händler kenne ich persönlich. Onlinehandel
betreiben diese nicht, weil sie konkurrenzfähig bleiben
wollen, sondern, weil sie online hoffen, dass sie
weniger Reklamationsfälle haben. Wohne ich
um die Ecke, so ist es wahrscheinlicher, dass
ich wieder hingehe und direkt auftauche und
den Fall regele. Aber im Onlinehandel spielt oft
noch eine Anonymität die Rolle, man kann sich
mit sonstigen Ausreden aus der Sache reden,
das geht so nicht.

Daher, wenn ich kaufe, dann am liebsten bei Reichelt.de
Habe dort schon so oft etwas gekauft, die Ware
war gescheit verpackt, der Versand nicht überteuert und
man hat sich auch danach noch um die Ware gekümmert.

Mir als Kunde ist es egal, ob ich damit den kleinen
Händler nicht unterstütze oder nicht, wer keinen oder
schlechten Service leistet, hat Pech gehabt. Ich hab
schließlich kein Geld zu verschenken.

Und ein Blister Gerät ist für einen Händler wirklich
machbar.

Erlebt habe ich sogar schon, dass Verpackungen á
la Ebay genutzt wurden. Sowas mache ich einmal
und kein zweites Mal.

gelöscht_82873 PegaPX „Rückgabe bei geblisterten Verpackungen“
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"Und ein Blister Gerät ist für einen Händler wirklich
machbar."

Das Problem ist nivch so ein Gerät, sondern das Viele Hersteller Artikel in solchen Blistern verpacken! Kühler waren da ein gutes Beispiel! z.b. coolermaster verpackt einen großteil ihrer Kühler in sog. Blistern, welche eine Spezielle Form haben, und mit Gravuren, Aufdrucken u,ä. versehen sind! Solche Artikel lassen sich leider nie wieder in den Originalzustand versetzen, und sind dementsprechend nur noch als Gebrauchtware, Ausstellungsstück, oder Bulkware zu verkaufen. Natürlich dann auch nur mit entsprechender Preisminderung! Du würdest mit sicherheit auch nicht zu einer Aufgerissenen Verpackung greifen, wenn genüged originalverpackte Ware daneben liegt... und sollte es das lezte sein, wird bestimmt jeder von uns veruchen, mit dem Verkäufer einen Preisnachlass eben aufgrund der beschädigten Verpackung zu verhandeln.... Schuld an diesen Schwchsinns verpackungen sind ausschluießlich die Hersteller, die wieder ein par cent an den Kartons sparen können, und selbst diese Problematik des Rückgaberechts wird billigend in Kauf genommen!

Mario32 gelöscht_82873 „ Und ein Blister Gerät ist für einen Händler wirklich machbar. Das Problem...“
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also aus sicht eine verbrauchers ist das doch super wie die hersteller das machen, mit der EINMALVERPACKUNG! SO kann mir kein (betrügerischer) händler ein gebrauchtteil als neuware verkaufen!

gelöscht_82873 Mario32 „also aus sicht eine verbrauchers ist das doch super wie die hersteller das...“
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was auch der einzig positive Aspekt an der Sache wäre....