Deren Meinungen wie die gesetzlichen Bestimmungen in Kombination mit zumutbaren Geschäftsbedingungen der Banken anzuwenden sind, sind jedoch nicht im luftleeren Raum entstanden, sondern basieren auch auf Erfahrungen aus der tatsächlichen rechtlichen Bewertung in der Praxis.
Deswegen hatte ich die Beispiele verlinkt, die selbst bei nicht vorhandener/aktiver AV trotzdem das Geld erstattet bekommen haben.
Daher ist auch die Aussage von winnigorny1 nicht richtig, das eine fehlende AV grundsätzlich zum Verweigern des Erstattens kommt, siehe eben die Beispiele. Bei smarten Geräten ist eine AV auch in aller Regel nicht vorhanden und auch bei denen wird es auf den Einzelfall ankommen.
Inwieweit selbst das Wissen um das Nichtvorhandensein oder eine abgeschaltete AV tatsächlich zum Verweigern führt, liegt dann m.E. in den gesamten Umständen des jeweiligen Falls und der Anwälte. Deshalb wäre tatsächlich der Zeitpunkt von globe-trotters Beitrag spannend.
Meisten werden die Banken m.E. den Schaden ausgleichen wegen der eher geringen Summen und bei einem Nachweis, dass der Kunde die Zahlung nicht selbst veranlasst hat. Anwälte kosten auch Geld und bis es zu einer Forensik kommt, müssen imho Summen auflaufen, die mittels privaten Bankings nicht mehr relevant sind schon wegen der üblichen Limitierung bei solchen Geschäften.
Ich habe mir auch die Mühe gemacht und so einzelne AGB angeschaut wie dieses Beispiel.
Da wird zwar vom aktuell Halten von Software, AV und FW gesprochen neben ein paar anderen der eigentlich selbstverständlichen Vorkehrungen gegen Datenklau und Betrug. Zum Zahlungsausschluß wegen Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz führt das nicht, sondern andere Limitierungen. Diese sind im PDF unter Sorgfalts- und Anzeige- und Unterrichtungspflicht aufgeführt.
Ganz so eindeutig ist es also wie immer bei der Juristerei nicht.