Die Frage kommt ja immer wieder auf. Recht offensichtlich ist es, dass man als Kunde dazu verpflichtet ist beim sicheren Ablauf in zumutbarem Umfang mitzuwirken und im Falle von grober Fahrlässigkeit die Bank nicht haften wird. Das ist sogar gesetzlich verankert:
Gemäß § 675l BGB ist man als Online-Banking-Nutzer dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Einen klaren Verstoß begeht, wer:
- […]
- seine Online-Banking-Vorgänge auf einem ungesicherten Gerät durchführt
-
Online-Banking-Vorgänge auf Geräten ohne ausreichenden Virenschutz durchführt
- […]
Verzichtet man als Kontoinhaber auf diese Vorsichtsmaßnahmen und wird einem vor Gericht ein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen, haftet man gemäß § 675v Abs. 2 BGB unbegrenzt.
[https://www.deurag.de/blog/online-banking-betrug/ Abschnitt "Sorgfaltspflichten des Nutzers beim Online-Banking"]
Virenscanner werden dabei regelmäßig vorausgesetzt, der Verzicht auf solche wird von Banken (und auch anderen Institutionen) immer noch regelmäßig als grob Fahrlässig angesehen (Beispiel Sparkasse).
Wirklich spannend ist nun die Frage ob diese Betrachtung objektiv betrachtet angemessen und noch haltbar ist, wenn man betrachtet welche teilweise gravierenden zusätzlichen Sicherheitsrisiken in den letzten Jahren immer wieder durch "Sicherheitssoftware" entstanden sind…