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Verbindungsdaten zu fester IP-Adresse

GAMA7 / 63 Antworten / Flachansicht Nickles

Bei den ISPs, die man im privaten Bereich benutzt, ist die rechtslage ja einigermaßen klar. Bei DSL dürfen keine IP-Adressen gespeichert werden, bei anderen Verbindungsarten nur bis zur Abrechnung.

Wie verhält es sich, wenn man einen Provider hat, der einem eine feste IP vergibt. Da hat man ja über mehrere Jahre stets die gleiche Adresse. So gesehen können Webseiten ein exzellentes Profil über den Nutzer erstellen und ihn eindeutig zuordnen.

Meine Frage ist in diesem Zusammenhang, wie es sich mit den Verbindungsdaten verhält. Was passiert, wenn der Staatsanwalt den Provider zur Identifizierung auffordert? Können dann auch Daten heraus gegeben werden, wenn sie bereits mehrere Jahre alt sind? Theoretisch kommt man doch ohne Probleme an die Daten des Benutzers oder besteht nach einem gewissen Zeitraum keine Auskunftspflicht mehr?

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mawe2 Olaf19 „Ich sehe da eigentlich gar kein technisches Problem, das irgendein Gutachter...“
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Da schreibt einer meinen Provider an und sagt, wir brauchen die Daten von dem Kunden, der dann und dann mit der Nummer 123.465.789 im Netz war. Das steht so im Brief und der Provider guckt bei sich nach - dass in Wirklichkeit die 123.456.789 gemeint war, kann er ja nicht wissen.

OK. Dann nützt mir mein Router-Protokoll auch nichts. Denn da steht ja auch nur drin, dass ich die 123.465.789 hatte. Dass über diese das fragliche Stück gar nicht heruntergeladen wurde, weil es ja über 123.456.789 geladen wurde, kann ich also auch nicht beweisen.

Jetzt wäre die Frage, warum ein Richter nicht in der Lage sein sollte, einen solchen (immerhin leicht möglichen) Zahlendreher bei einer manuellen Übermittlung nicht zu verstehen / anzuerkennen?

(Ich ging immer davon aus, dass die Programme zur automatischen Analyse der IPs irgendwelche Fehler machen. Die sind wohl doch unfehlbar?)

Was muss man denn machen, um ein solcher Protokoll zu erstellen?

Ich kriege von meiner Fritz!Box täglich eine eMail, in der drin steht, wann meine Box mit welcher IP-Adresse online war. Für die letzten vier Wochen kann ich die Liste auch in der Box abrufen.

Das Problem dabei: Solche Protokolle sind natürlich nicht wirklich gerichtsverwertbar. Sie sind genauso wenig ein objektiver Beweis wie die manuell und verdreht übermittelten IP-Adressen, die der Abmahnanwalt dem Provider schickt. Sie könnten natürlich auch leicht manipuliert werden. Aber sie sind sicher besser als gar kein Nachweis.

Ein kluger Richter wird wissen, wie damit umzugehen ist.

Davon ab - wenn schon eine EV, dann müsste es doch eigentlich schon reichen, wenn der Beklagte eidesstattlich versichert, den fraglichen Musiktitel nicht heruntergeladen zu haben.

Natürlich. Das sollte reichen!

Nachdem nun einige Jahre dieses unsinnige (weil fehlerbehaftete) Verfahren angewandt wurde, müssten doch auch die dümmsten Richter in der Lage sein, die Klagen (der Rechteinhaber) abzuweisen, weil sie sich einfach auf viel zu dünnem Eis bewegen.

Für eine gewisse Zeit (wenn sowas ganz neu ist) sollte man auch Richtern das Recht auf Irrtum einräumen. Irgendwann sollte aber Professionalität einziehen.

Was ist da los im Rechtssystem?
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