...über 123,80 Euro.
Liebe Experten,
ich suchte neulich eine Möglichkeit, eine kleine Sonnenuhr als "Mitfahrer" zu vermitteln. Das hat auch geklappt, jedoch via mitfahrzentrale.de...
...und nicht via nimimit.de. Ich wußte nicht, dass deren Datenbank nutzlos, weil nahezu leer, war und vermutlich noch ist.
Aber um das festzustellen, mußte ich mich zunächst registrieren mit Name und Anschrift, wie bei der seriösen mitfahrzentrale.de eben auch.
Nach ca. 3 Wochen erhalte ich nun, aus München, eine "1. Mahnung" über 123,80 Euro. Als Telefon- und Faxnummern sind T= 0900-3353536-8; F= 0900-3353536-9 angegeben. "Letzte Frist bis zum 14.5.2009"
Wenn dort angerufen wird, kommt vermutlich richtig Freude auf, denn das bringt sicheres Einkommen.
Kann hier jemand raten, was zu tun ist?
a) ignorieren?
b) Anzeige erstatten (Rechtsschutzversicherung vorhanden)?
c) Verbraucherberatung?
d) Mahnung etwa zahlen?
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Der Haken ist doch, daß alle glauben, im Netz ist alles für lau. Deshalb liest keiner die Bedingungen und ist überrascht, wenn´s nachher doch was kostet...
und eben deshalb ist man verpflichtet das preisschild gut sichtbar an die Ware zu kleben, und nicht irgendwo hinten zu verstecken - den Deutschlands rechtsystem ist relativ verbraucherfreundlich ;)
echt, weiß man das?
Such mal nach dem BGH-Urteil der Weinfaßauktion.
http://www.juraforum.de/forum/archive/t-870/kaufvertrag-zustandegekommen
"Als Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass kein auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Angebot des B vorliegt. Damit ist auch kein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B über das Weinfass zustande gekommen.
A hat mithin gegen B keinen Anspruch auf Bezahlung des Weinfasses aus § 433 II BGB."
und eben deshalb ist man verpflichtet das preisschild gut sichtbar an die Ware zu kleben, und nicht irgendwo hinten zu verstecken - den Deutschlands rechtsystem ist relativ verbraucherfreundlich ;)
echt, weiß man das?
Such mal nach dem BGH-Urteil der Weinfaßauktion.
http://www.juraforum.de/forum/archive/t-870/kaufvertrag-zustandegekommen
"Als Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass kein auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Angebot des B vorliegt. Damit ist auch kein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B über das Weinfass zustande gekommen.
A hat mithin gegen B keinen Anspruch auf Bezahlung des Weinfasses aus § 433 II BGB."