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Käufer will Geld zurück, aber bin mir keiner Schuld bewußt!!

Fake23 / 30 Antworten / Flachansicht Nickles

Habe folgenden Artikel bei Ebay verkauft :

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&ih=012&sspagename=STRK%3AMESO%3AIT&viewitem=&item=220078916554&rd=1&rd=1

Alle Angaben in der Auktion stammen aus der Beschreibung zu dem Gerät oder sind von der Homepage entnommen. Das Gerät stammt aus einem Gewinnspiel, habe es selbst nicht genutzt, sondern nur einmal kurz angehabt. Da ich es nicht gebrauchen kann habe ich es also bei Ebay eingestellt.

Nun meldet sich nach etwa einer Woche nach Auktionsende der Käufer und sagt er könne nur Daten auf das Gerät spielen, bis etwa 300Mb und dann bricht die Übertragung ab. Fazit er kann das nicht gebrauchen und will sein Geld zurück.

Habe ihm gesagt das er ja noch 21 Monate Restgarantie bei Medion hat, wie auch in der Auktion geschrieben und das ich nicht mal weiß ob das ein Defekt ist oder ob das Gerät einfach nur bis 300Mb aufzeichnen kann. Oder, was ja auch möglich wäre, es an einem Problem mit seinem PC oder Software etc. liegt.

Er sagt aber er beruft sich aufs Fernabgesetz und hat 14 Tage Umtauschrecht bei mir. Ich sage ich hab unten auf der Seite geschrieben: Unter Ausschluß von Gewährleistung bei mir - 21 Monate Garantie bei Medion

Habe ihm auch gesagt er soll es bei Medion umtauschen, aber das möchte er garnicht, weil wenn es nicht mehr aufnehmen kann als 300Mb, dann kann er es nicht gebrauchen.

Wenn das aber generell so ist, dann ist es ja auch kein Defekt. Wenn doch, kann er ja ein neues bei Medion bekommen und die Funktion die er möchte ist gegeben.

Was soll ich jetzt tun und ist es wirklich so das ihm das Fernabgesetz das Recht gibt innerhalb von 14 Tagen bei mir das Geld zurück zu verlangen? Unabhängig davon das ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe. Habe doch keinen Mangel oder so verschwiegen.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe !!

holger47 Olaf19 „ dummerweise finde ich keinen Hinweis: Privatverkauf, keine Garantie,...“
Optionen

Nein, Olaf, das reicht nicht. Nach der aktuellen Gesetzeslage muss auch der private Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung leisten, er kann diese allerdings im Gegensatz zum gewerblichen Anbieter ausschließen, muss dies aber explizit tun. Eine Anmeldung als privater Verkäufer reicht nicht.

>Fake23 hat in exakt 3 Jahren 36 Bewertungen von Käufern(!) erhalten - macht im Schnitt 1 verkaufter Artikel pro Monat. Wenn das ein Richter als "unternehmerische Tätigkeit" einstuft, wohl gar noch mit der Absicht darauf eine Existenz zu gründen, muss er sich ernsthaft fragen, was er vor der Verhandlung geraucht hat. Diese Urteile sind nicht meine Idee, in der c't gabs darüber schon mehrere ausführliche Artikel. Und egal wie man sich über Gerichtsurteile aufregt - es ist nun mal so, da kannst du nichts machen.

und @fake23: Ob diese kleine, versteckte Angabe als ausreichend angesehen wird, bezweifele ich. Allerdings wird das ja erst wichtig, falls dein Käufer vor Gericht gehen sollte. Und wie schon gesagt wurde: Falls dir der Fehler, wenn es denn einer ist, bekannt war, musst du das Gerät sowieso zurücknehmen

Autsch Holle charlie62
Nimms zurück peterson