...siehe auch diesen Eintrag in der Wikipedia. Wer Software käuflich erwirbt, der schließt einen Kaufvertrag mit dem Händler, keinen Nutzungsvertrag mit dem Hersteller. Ohne Übertreibung: Diese EULAs sind in erster Linie Bluff...
Ich habe es noch nie erlebt, dass man erst die Packung mit der / den CD(s) aufreißen musste, um das EULA zu lesen. Bei den von mir erworbenen Programmen war es immer so, dass jene separat beilagen. Die CD-Verpackung ist i.d.R. "versiegelt", mit dem Vermerk "bitte nur öffnen, wenn Sie mit dem EULA einverstanden sind" (o.Ä.).
Es bestand also immer die Möglichkeit, den Karton zu öffnen, den EULA zu lesen und erst dann die (versiegelte) Verpackung mit den Datenträgern zu öffnen... so wie ich das BGB verstehe, kann der Händler in diesem Fall aber so oder so die Rücknahme der Ware verweigern, auch wenn "nur" der Karton geöffnet war.
Wie schon gesagt wurde - die Gleichstellung zwischen Versandkäufer und Ladenkäufer ist ja nicht erst dadurch gegeben, dass der Versankäufer den (i.d.R. verschweißten) Karton öffnen darf - das kann der Ladenkäufer schließlich auch nicht.
CU
Olaf