Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

§ 475 BGB

Nasser / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi @ll


Ich brauche da mal eine Erklärung, bzw. Hilfe.


Wenn eine Sache, innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung defekt geht, kann man Gewährleistung verlangen.


Soweit so gut.


Also, die Sache wieder ins Geschäft gebracht und Gewährleistung beantragt.


Innerhalb dieser Sache, wurde eine defekte Komponente gegen eine funktionierende ausgetauscht.


Was mich jetzt interessiert, ist auf der ausgetauschten Komponente nun wieder eine volle Gewährleistung?


§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?


Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


Ich bedanke mich im Vorraus für jede problemorientierte Antwort.


MfG Nasser

Markus Klümper Nasser „§ 475 BGB“
Optionen

Die Sachlage ist simpel:

1. Die Leistung im Gewährleistungsfall verlängert nicht die Garantie oder Gewährleistung. D.H. wenn man ein Gerät repariert oder ausgetauscht bekommt, ändert das nichts am Ablauf der Garantie oder Gewährleistung.
2. Es gibt keine erneute Garantie auf die reparierten Bauteile, anders als bei Reparatur bei einem älteren Gerät. Wer für die Reparatur bezahlt hat Gewährleistungsansprüche auf die Arbeitsleistung und ausgetauschten Bauteile.
3. Punkt 1 ist klar gesetzlich geregelt, taucht aber zusätzlich noch klar in den AGB der meisten Elektronikhändler auf.
4. Nur im ersten halben Jahr muß der Verkäufer beweisen daß der Fehler NICHT ab Werk war. Nach Ablauf der ersten 6 Monate muß der Käufer beweisen, daß der Fehler bereits von Anfang an vorlag. Falls im dies gelingt, hat er Anspruch Beseitigung des Fehlers. Dies dürfte aber ohne Sachverständigen selten zu beweisen sein, es sei denn es handelt sich um einen bekannten Serienfehler zu dem es genug Bericht im Internet gibt.

Aber:
Soweit ich weiß kann sich die Gewähleistungszeit verlängern wenn der Kunde unzumutbar lange auf sein Gerät warten mußte, als es mehrere Monate in Werksreparatur war. Reparaturlaufzeiten von bis zu fünf oder sechs wochen zählen da aber wohl nicht zu.
Unklar ist noch wie es ausschaut wenn ein Kunde nach einer Wandlung kein identisches Gerät bekommt, sondern nur eine Nachfolgemodell oder vergleichbares Konkurrenzmodel. Ich möchte mal vorsichtig schätzen daß der Kunde in diesem Fall schon wieder einen vollen Gewährleistungsanspruch hat. Vielleicht sollte man sich in diesem Fall auf einen Warengutschein einigen. Wer dann was kauft hat wieder ein aktuelles Datum auf dem Kassenbon.