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§ 475 BGB

Nasser / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi @ll


Ich brauche da mal eine Erklärung, bzw. Hilfe.


Wenn eine Sache, innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung defekt geht, kann man Gewährleistung verlangen.


Soweit so gut.


Also, die Sache wieder ins Geschäft gebracht und Gewährleistung beantragt.


Innerhalb dieser Sache, wurde eine defekte Komponente gegen eine funktionierende ausgetauscht.


Was mich jetzt interessiert, ist auf der ausgetauschten Komponente nun wieder eine volle Gewährleistung?


§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?


Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


Ich bedanke mich im Vorraus für jede problemorientierte Antwort.


MfG Nasser

Indronil Ghosh Nasser „§ 475 BGB“
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auf das getauschte, nicht reparirte teil hast du wieder 2 jahre volle gewährleistung. was aber nur für das ausgetauschte teil geht, nicht die anderen komponten! durch den austausch hat der händler eine "schuldanerkenntnis" gegeben.
wie schon gesagt, sei froh wenn es für dich ohne kosten war, den eigentlich ist nach 6 monaten eine beweisumkehr eingetreten. daher DU mußst beweisen das es beriets bei bergabe einen defekt gab- eigentlich unmöglich, der gesetzgeber will dir natürlich nicht zu 2 jahren garantierte funktionsfähigkeiten geben.....