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§ 475 BGB

Nasser / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi @ll


Ich brauche da mal eine Erklärung, bzw. Hilfe.


Wenn eine Sache, innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung defekt geht, kann man Gewährleistung verlangen.


Soweit so gut.


Also, die Sache wieder ins Geschäft gebracht und Gewährleistung beantragt.


Innerhalb dieser Sache, wurde eine defekte Komponente gegen eine funktionierende ausgetauscht.


Was mich jetzt interessiert, ist auf der ausgetauschten Komponente nun wieder eine volle Gewährleistung?


§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?


Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


Ich bedanke mich im Vorraus für jede problemorientierte Antwort.


MfG Nasser

Max Payne Mario32 „es ist zur geltendmachung von GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN lt. Gesetz nicht...“
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Der Händler wird aber wissen wollen

- ob die Ware tatsächlich bei ihm erworben wurde (v.a. wenn es den Hersteller nicht mehr gibt bleibt er auf der unbrauchbaren Ware sitzen), denn nur dann ist er tatsächlich für die Gewährleistung zuständig und
- ob nicht inzwischen die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

Am leichtesten erkennt er das doch am Kaufdatum auf dem Kassenbon, oder?

Schon mal versucht, irgendwelche Massenware ohne Kaufquittung zu reklamieren? Viel Spaß!