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§ 475 BGB

Nasser / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi @ll


Ich brauche da mal eine Erklärung, bzw. Hilfe.


Wenn eine Sache, innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung defekt geht, kann man Gewährleistung verlangen.


Soweit so gut.


Also, die Sache wieder ins Geschäft gebracht und Gewährleistung beantragt.


Innerhalb dieser Sache, wurde eine defekte Komponente gegen eine funktionierende ausgetauscht.


Was mich jetzt interessiert, ist auf der ausgetauschten Komponente nun wieder eine volle Gewährleistung?


§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?


Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


Ich bedanke mich im Vorraus für jede problemorientierte Antwort.


MfG Nasser

JGBS Nasser „§ 475 BGB“
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Ich kann dazu nur raten, (weiß leider nicht wie das nun läuft),
würde also spontan sagen, Nein!
Eine einmal erbrachte Gewährleistung kann durch ein Austauschen
der defekten Komponente durch eine neue nicht nochmals
um zwei Jahre verlängert werden. Es würde somit nur die restliche
noch nicht verfallene Gewährleistung übrig bleiben.
Also meinetwegen... ein halbes Jahr von 2Jahren.
Aber wie gesagt, das ist nur spontan beantwortet... kann
natürlich voll möglich sein, das ich mit dieser Ansicht
auf einem falschen Dampfer fahre.

viel Glück