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§ 475 BGB

Nasser / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi @ll


Ich brauche da mal eine Erklärung, bzw. Hilfe.


Wenn eine Sache, innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung defekt geht, kann man Gewährleistung verlangen.


Soweit so gut.


Also, die Sache wieder ins Geschäft gebracht und Gewährleistung beantragt.


Innerhalb dieser Sache, wurde eine defekte Komponente gegen eine funktionierende ausgetauscht.


Was mich jetzt interessiert, ist auf der ausgetauschten Komponente nun wieder eine volle Gewährleistung?


§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?


Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


Ich bedanke mich im Vorraus für jede problemorientierte Antwort.


MfG Nasser

Nasser Nachtrag zu: „§ 475 BGB“
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Hmm, ich paste mal hier rein, was da im BGB § 475 steht.


§ 475 BGB

Mehrmalige Gewährleistung

Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des Käufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.


1. Gerät ist defekt und wird per Gewährleistung repariert. (Geht auch anders)
2. Das Gerät ist wieder defekt und wird wieder repariert. (Geht auch anders)

Also müsste doch es doch eine 2 jährige Gewährleistung auf das ausgetauschte Teil, im Gerät, geben!?

Oder?

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen ja.
Aber das gilt ja nicht bei den §.

Ich habe mich schon Wund gegooglet aber nichts gefunden.....

Vielleicht hat ja einer eine Adresse wo sowas steht.

Danke nochmal

MfG Nasser