Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

§ 475 BGB

Nasser / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi @ll


Ich brauche da mal eine Erklärung, bzw. Hilfe.


Wenn eine Sache, innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung defekt geht, kann man Gewährleistung verlangen.


Soweit so gut.


Also, die Sache wieder ins Geschäft gebracht und Gewährleistung beantragt.


Innerhalb dieser Sache, wurde eine defekte Komponente gegen eine funktionierende ausgetauscht.


Was mich jetzt interessiert, ist auf der ausgetauschten Komponente nun wieder eine volle Gewährleistung?


§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?


Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


Ich bedanke mich im Vorraus für jede problemorientierte Antwort.


MfG Nasser

Mario32 Max Payne „zu 1 Ja klar will er das wissen. Ist ja normal!, aber Nein ob es den Hersteller...“
Optionen

Doch max ich versteh dich!

Aber du haust jetzt mehrere Sachen durcheinander.

1.) Der betrügerische Kunde den du in deinem Beispeil annimmst
Bei a kaufen und bei b gewährleistungsansprüche geltend machen ist ein BETRUGSVERSUCH. So was ist im BGB nicht geregelt [jedenfalls nicht an der hier in rede stehenden Stelle ;-)]

2.) Der Händler der ggfs. behauptet (ob berechtigt oder nicht jetzt mal ausseracht gelassen) du hast die platte dort nicht gekauft.

Nochmals zum mitschreiben für dich! DU ALS KÄUFER MUST KEINEN MINIFETZELBON VORLEGEN KÖNNEN. Wenn der Händler dir keine ordentliche rechnung ausgestellt hat seinerzeit und sich jetzt weigert weil du den FITZELBON nicht vorlegen kannst wird REGELMÄSSIG die Arschkarte vor Gericht ziehen wenn DU ihn auf erfüllung seiner gewährleistungspflicht verklagst. Eine Eidesstattliche versicherung deinerseits die Platte dort vor 4 wochen gekauft zu haben reicht dazu völlig aus, wenn dein kumpel beim kauf damals dabei war und nun als Zeuge genannt wird, hält es sogar doppelt.
Achja nochwas das mit der BEWEISLASTUMKEHR! In den 1. sechs monaten der 2 jährigen Gewährleistungspflicht bei neuwaren (1 jahr bei gebraucht) gilt: Nicht du als käufer mußt ggfs vor gericht dem Händler beweisen das das gerät ein gewährleistungsfall und keine schusseligkeit deinerseits ist, sondern es wird de jure davon ausgegangen das das gerät von anfangan einen weg hatte (§476BGB im unterabschnitt verbrauchsgüterkauf)

Mir ist natürlich bewußt, das es auf beiden seiten (händler und verbraucher) weiße ziegen gibt, aber das ändert nix an der rechtslage!
Und die ist (ggfs. leider) auf der Seite des Verbrauchers.
Ich finde/fand das auch schon mehr als einmal in der eigenschaft als H. nicht so toll, aber dafür gibts die anderen § nach 476...